Erklärungspflichtig sind Personen, die entweder als Einzelunternehmer die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung erfüllen oder zusammen mit anderen Personen Einkünfte erzielen, die ihnen gemeinschaftlich zuzurechnen sind.

Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung ist abzugeben von Einzelunternehmern mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz und ihren Betrieb in Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedenen Gemeinden haben oder die innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken verschiedener Finanzämter, Betriebe haben.

Bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen sind aufgrund der zivilrechtlichen Neuregelung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG mit Wirkung ab 1.1.2024 verfahrensrechtliche Änderungen zu beachten, die mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] vorgenommen wurden.

Rechtsfähige Personenvereinigungen im Sinne der AO und der Steuergesetze sind nach § 14a Abs. 1 AO alle Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. Dies sind nach § 14a Abs. 2 AO insbesondere

  • Vereine ohne Rechtspersönlichkeit[2],
  • rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften[3], Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und
  • Gemeinschaften der Wohnungseigentümer[4].

Dagegen gehören zu den nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vor allem[5]

  • Bruchteilsgemeinschaften[6],
  • Gütergemeinschaften[7] und
  • Erbengemeinschaften[8].

Da alle rechtsfähigen Personengesellschaften (insbesondere rechtsfähige GbR, OHG und KG) einen gesetzlichen Vertreter haben, wurde § 34 AO dahingehend angepasst, dass die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen haben. Dagegen obliegt dies bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen den Mitgliedern, Gesellschaftern oder Gemeinschaftern.

Hinsichtlich der Erklärungspflicht regelt nun § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AO, dass bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig die Personenvereinigung erklärungspflichtig ist. Dagegen bleibt bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 AO weiterhin jeder Feststellungsbeteiligte erklärungspflichtig, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist.

Übergangsregelung: Wird eine Feststellungserklärung für eine rechtsfähige Personenvereinigung nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 durch eine Person i. S. d. § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 4 AO a. F. abgegeben, ist die rechtsfähige Personenvereinigung nach Art. 97 § 39 Abs. 2 EGAO von ihrer Erklärungspflicht nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO befreit.

[1] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.

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