Die Zuständigkeit für die Durchführung des Feststellungsverfahrens richtet sich nach der Art der (gemeinschaftlich) erzielten Einkünfte.

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt (Lagefinanzamt).
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Bei einem Betrieb mit Geschäftsleitung im Ausland richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage der Betriebsstätte (Betriebsfinanzamt).
  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: Zuständig ist das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
  • Gemeinschaftlich erzielte Kapital- oder Vermietungseinkünfte: Zuständig ist das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung der Einkünfte ausgeht (Verwaltungsfinanzamt) oder, falls dies nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, aus dem die Einkünfte fließen.

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