Leitsatz

Auf eine Straftat im Zusammenhang mit der Investitionszulage findet die verlängerte Festsetzungsfrist bei einer Steuerstraftat keine Anwendung.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin war eine in 2003 gegründete Gesellschaft. Diese beantragte für die Jahre 2003, 2004, 2008 und 2011 Investitionszulage beantragt, die zunächst auch in der beantragten Höhe gewährt wurde. Für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2008 wurden Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Aufgrund von Erkenntnissen der Steuerfahndung wurden diese Bescheide am 25.7.2012 geändert und die Investitionszulage herabgesetzt. Insbesondere waren bei den ursprünglichen Anträgen Nachlässe und Provisionen, die verdeckte Preisnachlässe waren, nicht berücksichtigt worden. In 2008 war eine Maschine tatsächlich nicht angeschafft worden. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Vorsteuer kam es zu Kürzungen. Gegen die geänderten Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Diese wurde abgelehnt, so dass sich die Antragstellerin an das FG wandte. Ihrer Ansicht nach bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, weil hier bereits strafrechtlich eine Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Auch sei dem § 364 AO nicht Genüge getan, da hier nur eine Übersendung von Tabellen, aber nicht hinreichenden Unterlagen erfolgt sei.

 

Entscheidung

In den wesentlichen Punkten hatte der Antrag Erfolg, da das Finanzgericht die rechtlichen Bedenken der Antragstellerin teilte. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens sei das rechtliche Gehör durch § 364 AO konkretisiert. Dem sei das Finanzamt trotz Antrags der Antragstellerin bislang nicht nachgekommen. Eine Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen sei nicht erfolgt. Hinsichtlich der Investitionszulage 2003 sei zudem Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Frist betrüge grundsätzlich vier Jahre und verlängere nicht bei einer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. In der Vergangenheit sei diese steuerrechtliche Bestimmung auch auf die Investitionszulage angewendet worden, es sei aber fraglich, ob sich dieses so aufrechterhalten lasse. Vielmehr liege es näher, die Straftat als Betrug einzustufen und die steuerrechtlichen Bestimmungen nicht anzuwenden.

 

Hinweis

Der Beschluss des Finanzgerichts weist einige interessante Aspekte auf, von denen hier nur zwei kurz herausgegriffen werden sollen. Zum einen macht das Gericht klar, dass es sich bei der Bestimmung des § 364 AO nicht um eine reine Formalie handelt. Diese Bestimmung erfordert, dass in einem Einspruchsverfahren dem Steuerpflichtigen die Grundlagen der Besteuerung mitgeteilt werden. Diese Regelung ist nach allgemeiner Auffassung ein Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Ein anderer wesentlicher Aspekt der Entscheidung betrifft die Frage der Festsetzungsfrist bei einem Subventionsbetrug. Der BFH hat in einer früheren Entscheidung (BFH, Urteil v. 28.8.1997, III R 3/94, BStBl 1997 II S. 827) eine Verlängerung der Festsetzungsfrist angenommen, da die Regelungen der AO in den InvZulG entsprechend anwendbar erklärt würden. Dem ist die Literatur überwiegend nicht gefolgt (vgl. Frotscher, in Schwarz, AO, § 169 Rz. 21; Kruse, in Tipke/Kruse, AO, § 169 Rz. 17; Banniza, in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO, § 169 Rz. 42). Auch der BFH scheint in einem jüngeren Beschluss seine Meinung zu revidieren (BFH, Urteil v. 5.7.2012, III R 25/10, BFH/NV 2012 S. 1761). In der Tat erscheint die analoge Anwendung der Bestimmungen der AO bedenklich, da sie gegen den Wortlaut des § 169 AO verstößt, denn dort ist ausdrücklich von Steuerhinterziehung die Rede. Auch ist eine Gesetzeslücke, die für eine Analogie erforderlich wäre, nicht ersichtlich. Insofern ist dem Beschluss des Finanzgerichts zuzustimmen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Beschluss vom 25.02.2013, 8 V 1384/12

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