Leitsatz

Nachzahlungszinsen darf das Finanzamt auch dann festsetzen, wenn ihm bei der Bearbeitung der Steuererklärung Fehler unterlaufen sind oder die Bearbeitung schuldhaft verzögert wurde.

 

Sachverhalt

Streitig ist, ob die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO bei schuldhaft verzögerter Bearbeitung eines Steuerfalls durch die Finanzbehörde gerechtfertigt ist. Ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt hat gegen die Festsetzung von Nachforderungszinsen in einem geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 sowie in den erstmaligen Einkommensteuerbescheiden für 1997, 1998 und 1999 Einspruch eingelegt mit dem Antrag, die Festsetzung der Nachforderungszinsen aufzuheben, hilfsweise die Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen. Seinen Einspruch hat er u.a. damit begründet, das Finanzamt habe die Bearbeitung des Steuerfalls schuldhaft verzögert.

 

Entscheidung

Das FG gibt dem Finanzamt Recht. Zweck der Vorschrift des § 233a AO ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen "aus welchen Gründen auch immer" zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Die Verzinsung ist grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen. Nach Ansicht des BFH steht daher der Grundsatz von Treu und Glauben einer Festsetzung von Nachforderungszinsen in der Regel auch dann nicht entgegen, wenn dem Finanzamt bei der Bearbeitung der Steuererklärung Fehler unterlaufen sind oder es die Bearbeitung der Steuererklärung schuldhaft verzögert hat.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision nicht zugelassen, da die Frage der Festsetzung von Nachforderungszinsen bei langer Verfahrensdauer höchstrichterlich geklärt sei.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 16.11.2005, 14 K 4180/03

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