3.1 Belege bei Verbringen durch den Abnehmer

Die Umsätze mit neuen Fahrzeugen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer unterliegen natur­gemäß einer besonderen Kontrolle seitens der Finanzverwaltung. Wird die Steuerbefreiung zu Unrecht gewährt, weil die Fahrzeuge das Land nicht verlassen, besteht das Risiko einer Steuernachzahlung. Der Fahrzeuglieferer ist zunächst immer abhängig von Erklärungen seines Abnehmers zur Ansässigkeit, zum steuerlichen Status und zur Absicht, das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Kopien der Ausweispapiere sind zwar nützlich, aber kein glaubhafter Verbringensnachweis. Daher sollte insbesondere beim Handel mit Pkw zunächst die deutsche Umsatzsteuer an den Abnehmer belastet und eine Verpflichtung zur Gutschrift des Betrags im Fall der Beibringung einer Bescheinigung über die Zulassung des Fahrzeugs oder den Nachweis der Erwerbsbesteuerung im anderen EU-Mitgliedstaat vereinbart werden.

 
Praxis-Tipp

Steuerbefreiung erst nach Vorliegen verlässlicher Bescheinigungen gewähren

Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Umsatzsteuerverkürzung sind immer wieder Beanstandungen des Verbringensnachweises aufgetreten. Hintergrund waren Ermittlungen der deutschen Finanzbehörden, dass die verkauften Fahrzeuge das Inland nicht verlassen hatten. Es erscheint daher ratsam, die Steuerbefreiung erst zu gewähren, wenn verlässliche Bescheinigungen EU-ausländischer Kfz-Zulassungs- oder Steuerbehörden vom Abnehmer beigebracht wurden. Die im kommerziellen Warenverkehr gebräuchliche Gelangensbestätigung[1] reicht hier nicht aus.

3.2 Buchmäßiger Nachweis beim Lieferanten

Der Händler hat in seiner Buchführung beim Verkauf von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer folgende Angaben zu machen:

  • den Namen und die Anschrift des Abnehmers
  • die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs
  • den Tag der Lieferung
  • das Entgelt
  • Angaben zu den Neufahrzeugkriterien entsprechend Tz. 1
  • Art und Weise der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
 
Praxis-Tipp

Kopie der Fahrzeugpapiere

Für gewerbliche Händler selbstverständlich, für den gelegentlichen (privaten) Fahrzeuglieferer von Neuwagen in andere EU-Mitgliedstaaten aber ebenfalls ein Muss, ist es, eine Ablichtung der Fahrzeugpapiere zu den Unterlagen zu nehmen, um die Neufahrzeugkriterien glaubhaft machen und die zusätzlichen Meldepflichten[1] erfüllen zu können.

[1] S. Abschnitt 3.3.

3.3 Verpflichtung zur gesonderten Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern

Seit dem 1.7.2010 sind sowohl gewerbliche Händler[1] als auch gelegentliche Fahrzeuglieferer[2] bei der Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats verpflichtet, die in einem Kalendervierteljahr getätigten steuerfreien Umsätze mit detaillierten Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Rechtsgrundlage ist die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV).[3] Hiernach sind folgende Angaben bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs, bei gewerblichen Händlern mit Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Tag des darauffolgenden Monats, zu machen:

 1. Name und Anschrift des Lieferers
 2. Steuernummer und bei gewerblichen Händlern zusätzlich die USt-IdNr.
 3. Name und Anschrift des Erwerbers
 4. Rechnungsdatum
 5. Bestimmungsmitgliedstaat
 6. Entgelt (Kaufpreis)
 7. Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug)
 8. Fahrzeughersteller
 9. Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer)
10. Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt
11. bei motorbetriebenen Landfahrzeugen der Kilometerstand, bei Wasserfahrzeugen die Zahl der bisherigen Betriebsstunden, bei Luftfahrzeugen die bisherigen Flugstunden, wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen
12. bei motorbetriebenen Landfahrzeugen die Kraftfahrzeug-Identifizierungsnummer, bei Wasserfahrzeugen die Schiffs-Identifikationsnummer, bei Luftfahrzeugen die Werknummer.

Gewerbliche Händler haben die Daten grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG können die Meldungen auch in Papierform abgeben. Einzelheiten zur elektronischen Übermittlung und zu den Meldeformularen (Papierform) können dem Portal des Bundeszentralamts für Steuern unter https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/Fahrzeuglieferung/fahrzeuglieferung entnommen werden.

 
Wichtig

Geldbuße

Wer der Meldeverpflichtung nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.[4]

[3] BGBl 2009 I S. 630.

3.4 Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Umsätze aus Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im übrigen Gemeinschaftsgebiet sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • eines gewerblichen Händlers in Zeile 27
  • des gelegentlichen (privaten) Fahrzeuglieferers in Zeile 28

jeweils mit Angabe der Bemessungsgrundlage zu dek...

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