Seit dem 1.7.2010 sind sowohl gewerbliche Händler[1] als auch gelegentliche Fahrzeuglieferer[2] bei der Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats verpflichtet, die in einem Kalendervierteljahr getätigten steuerfreien Umsätze mit detaillierten Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Rechtsgrundlage ist die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV).[3] Hiernach sind folgende Angaben bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs, bei gewerblichen Händlern mit Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Tag des darauffolgenden Monats, zu machen:

 1. Name und Anschrift des Lieferers
 2. Steuernummer und bei gewerblichen Händlern zusätzlich die USt-IdNr.
 3. Name und Anschrift des Erwerbers
 4. Rechnungsdatum
 5. Bestimmungsmitgliedstaat
 6. Entgelt (Kaufpreis)
 7. Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug)
 8. Fahrzeughersteller
 9. Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer)
10. Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt
11. bei motorbetriebenen Landfahrzeugen der Kilometerstand, bei Wasserfahrzeugen die Zahl der bisherigen Betriebsstunden, bei Luftfahrzeugen die bisherigen Flugstunden, wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen
12. bei motorbetriebenen Landfahrzeugen die Kraftfahrzeug-Identifizierungsnummer, bei Wasserfahrzeugen die Schiffs-Identifikationsnummer, bei Luftfahrzeugen die Werknummer.

Gewerbliche Händler haben die Daten grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG können die Meldungen auch in Papierform abgeben. Einzelheiten zur elektronischen Übermittlung und zu den Meldeformularen (Papierform) können dem Portal des Bundeszentralamts für Steuern unter https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/Fahrzeuglieferung/fahrzeuglieferung entnommen werden.

 
Wichtig

Geldbuße

Wer der Meldeverpflichtung nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.[4]

[3] BGBl 2009 I S. 630.

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