Die Innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. sind nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), zu melden.

Die auf amtlichem Vordruck abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Lieferers,
  2. Steuernummer und bei Unternehmern i. S. d. § 2 UStG zusätzlich die USt-Id-Nr. des Lieferers,
  3. Name und Anschrift des Erwerbers,
  4. Datum der Rechnung,
  5. Bestimmungsmitgliedstaat,
  6. Entgelt (Kaufpreis),
  7. Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
  8. Fahrzeughersteller,
  9. Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
  10. Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,
  11. Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über null liegen,
  12. Kraftfahrzeug-Identifizierungsnummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikationsnummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werksnummer (bei Luftfahrzeugen).

Unternehmer nach § 2 UStG müssen die Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung grundsätzlich auf elektronischem Weg übermitteln. Eine Ausnahme davon besteht nur in den Fällen, in denen das Finanzamt zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf die elektronische Übermittlung verzichtet hat.

Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG können die Meldung auf elektronischem Weg übermitteln oder in Papierform abgeben.

Nähere Informationen über das Meldeverfahren und die amtlichen Vordrucke finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.[1]

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