Bei Arbeitnehmern ist der geldwerte Vorteil, der auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt, als Arbeitslohn zu erfassen. Das gilt auch für "Kfz-E-Bikes". Wenn der geldwerte Vorteil, der für Privatfahrten angesetzt wird, pauschal ermittelt wird, dann müssen auch die Kosten, die auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen, pauschal mit 0,03 % ermittelt werden. Bei "Kfz-E-Bikes" wird seit dem 1.1.2020 der Bruttolistenpreis (= Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers) nur zu einem Viertel angesetzt. Werden bei den Privatfahrten die tatsächlichen Kosten angesetzt, dann werden bei der Ermittlung der Kosten, die auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen, die tatsächlichen Kosten angesetzt, wobei die Abschreibung, Leasingzahlungen oder die Miete nur zu 25 % anzusetzen sind.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber überlässt ein S-Pedelec (Einstufung als Kfz)

Ein Unternehmer überlässt seinem Arbeitnehmer ein sog. S-Pedelec, das er 2022 erworben hat. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers belief sich auf 2.437 EUR brutto. Der Arbeitnehmer kann das S-Pedelec auch privat nutzen. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 15 km.

Folge:

Für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils gilt die 1 %-Regelung. Maßgebend ist ein Viertel der Preisempfehlung, abgerundet auf volle Hundert EUR = 600 EUR (brutto).

Berechnung:

Monatlich zu berücksichtigen: 1 % von 600 EUR = 6 EUR

Wegen der Einordnung als S-Pedelec müssen zusätzlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 % pro Entfernungskilometer angesetzt werden.

Berechnung:

0,03 % pro Entfernungskilometer = 0,03 % von 600 EUR = 0,18 EUR × 15 km = 2,70 EUR. Insgesamt sind also monatlich 8,70 EUR anzusetzen.

Hinweis: Bei der Berechnung der Umsatzsteuer ist immer vom ungekürzten Wert auszugehen.

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