Leitsatz

Das FG Nürnberg entschied, dass die Kosten für eine Abschiedsfeier im Stile einer Zirkusveranstaltung nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen sind, wenn die Veranstaltung aufgrund ihres Austragungsorts und Rahmens derart exklusiv ist, dass sie sich von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abhebt.

 

Sachverhalt

Der klagende Gesellschafter-Geschäftsführer hatte aufgrund seines Eintritts in den Ruhestand insgesamt 162 Mitarbeiter, Geschäftspartner und Privatpersonen zu einer exklusiven Abschiedsfeier auf einen historischen Gutshof mit parkähnlichem Außengelände eingeladen. Die Veranstaltung fand im Jahr 2015 im Stil einer Zirkusveranstaltung mit mehreren Artisten, einer Feuer-Show und regional bekannten Musikern bis weit in die Nacht hinein statt. Für die Feier war das umliegende Parkgelände eigens mit 120 Heliumballons und 60 Flammschalen dekoriert worden. Zum außergewöhnlichen Rahmen trugen eine Zigarren-Lounge, ein Barista-Bike und ein Trommelworkshop mit 170 Trommeln bei. Die Kosten der Veranstaltung von 94.980 EUR machte der Gesellschafter-Geschäftsführer als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Das Finanzamt erkannte die Kosten im Einspruchsverfahren nicht an und verwies darauf, dass besonderer Repräsentationsaufwand (Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Jachten und ähnliche Zwecke) vorliegt. Die Grenzen des Üblichen seien aufgrund des luxuriösen Rahmens der Feier bei Weitem überschritten worden. Der Kläger hielt dem entgegen, dass er das Unternehmen schließlich mit aufgebaut und maßgeblich zu dessen wirtschaftlichen Erfolg beigetragen habe, sodass die Kosten angemessen und abziehbar seien.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass das Finanzamt den Kostenabzug zu Recht versagt hatte.

Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Die Kosten für die Abschiedsfeier zählen zu diesen besonderen Repräsentationsaufwendungen, da sie einem "ähnlichen Zweck" dienten. Unübliche Aufwendungen liegen dem Grunde nach vor, wenn hinsichtlich des Orts der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung besondere Umstände erkennbar sind, die eine Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Besonderheiten bei der Ortswahl bzw. dem Rahmen der Veranstaltung oder besonders qualitativ hochwertige Unterhaltungsprogramme sind bei der Betrachtung einzubeziehen. Im vorliegenden Fall hatte der Gutshof mit seinen parkähnlichen Flächen (unter anderem mit See und Insel-Pavillon) durchaus Assoziationen zu dem luxuriösen Ambiente auf einer Segel- oder Motorjacht zugelassen. Die Kosten für die reine Anmietung der Lokalität hatten sich auf 20.000 EUR belaufen und waren somit vergleichbar mit den Kosten für die Charterung einer Jacht. Die Unangemessenheit ergab sich für das Finanzgericht vor allem aus dem umfangreichen Unterhaltungsprogramm. Die Pro-Kopf-Kosten hatten zudem die finanziellen Aufwendungen für vergleichbare betriebliche Veranstaltungen erheblich überschritten.

 

Hinweis

Im Rahmen der Erstveranlagung hatte das Finanzamt zunächst 17.160 EUR als Werbungskosten anerkannt und im Einspruchsverfahren dann sogar angeboten, aufgrund einer beruflichen Mitveranlassung der Veranstaltung einen Kostenteil von insgesamt 55.741 EUR anzuerkennen. Die Klägerseite hatte diesen Vorschlag jedoch abgelehnt, woraufhin das Finanzamt eine komplette Aberkennung der Kosten im Rahmen einer sogenannten Verböserung ankündigte und vornahm.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil v. 19.10.2022, 3 K 51/22

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