Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsamer Zolltarif. Kombinierte Nomenklatur. Zolltarifliche Einreihung. Tarifpositionen 8701 und 8705. Auslegung. Flugzeugabschleppwagen

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Bartosch Airport Supply Services

Bartosch Airport Supply Services GmbH

Zollamt Wien

 

Verfahrensgang

VwGH Wien (Österreich) (Beschluss vom 09.10.2019; ABl. EU 2020, Nr. C 27/17)

 

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Position 8705 dieser Nomenklatur nicht Fahrzeuge erfasst, die zum Schleppen und Schieben von Luftfahrzeugen konzipiert sind und als „Flugzeugabschleppwagen” bezeichnet werden, und dass Letztere in die Position 8701 der genannten Nomenklatur einzureihen sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 9. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2019, in dem Verfahren

Bartosch Airport Supply Services GmbH

gegen

Zollamt Wien

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra (Berichterstatter), des Richters S. Rodin und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Bartosch Airport Supply Services GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte U. Schrömbges und J. Gesinn,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Pethke und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Position 8705 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. 2016, L 294, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Bartosch Airport Supply Services (im Folgenden: Bartosch) und dem Zollamt Wien (Österreich) (im Folgenden: Zollbehörde) wegen der zolltariflichen Einreihung eines „elektrisch betriebenen, stangenlosen Flugzeugabschleppwagens”, der zum Ziehen und Schieben von Luftfahrzeugen konzipiert ist (im Folgenden: Flugzeugabschleppwagen).

Rechtlicher Rahmen

HS

Rz. 3

Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.

Rz. 4

Die HS-Nomenklatur enthält einen Abschnitt XVII („Beförderungsmittel”), der ein Kapitel 87 („Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör”) umfasst. Zu diesem Kapitel gehören u. a. die Positionen 8701 („Zugmaschinen [ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709]”) und 8705 („Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt [z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage]”).

Rz. 5

In der HS-Erläuterung zu diesem Kapitel 87 heißt es:

„Allgemeines

Mit Ausnahme bestimmter fahrbarer Maschinen, die zu Abschnitt XVI gehören (siehe dazu die Erläuterungen zu den Pos. 8701, 8705 und 8716) umfasst dieses Kapitel alle nicht schienengebundenen Landfahrzeuge. Hierher gehören demnach:

  1. Zugmaschinen (Pos. 8701).
  2. Kraftfahrzeuge zum Befördern von Personen (Pos. 8702 oder 8703) oder Gütern (Pos. 8704) sowie Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (Pos. 8705).
  3. Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Häfen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art und Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art (Pos. 8709).

…”

Rz. 6

In den HS-Erläuterungen zu Position 8701 und deren Unterpositionen heißt es:

„Unter ‚Zugmaschinen’ im Sinne dieser Position sind auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge zu verstehen, die hauptsächlich zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch eine Hilfsladefläche oder eine ähnliche Vorrichtu...

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