Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Forstschlepper, Ackerschlepper, Unterposition 8701 90 90

 

Leitsatz (amtlich)

Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, da er das darin beschriebene Fahrzeug in die Unterposition 8701 90 90 dieser Kombinierten Nomenklatur in der durch die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 geänderten Fassung und nicht in diejenige der Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 39 der Kombinierten Nomenklatur einreiht, die der Motorleistung des jeweiligen Fahrzeugs entspricht.

 

Normenkette

EGV 1051/2009 Anhang Nr. 2

 

Beteiligte

Kawasaki Motors Europe

Kawasaki Motors Europe NV

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane

 

Verfahrensgang

Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) (Beschluss vom 12.02.2015; ABl. EU 2015, Nr. C 146/27)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gültigkeitsprüfung ‐ Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Zolltarifliche Einreihung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Position 8701 ‐ Zugmaschinen ‐ Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 39 ‐ Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern, neu ‐ Leichte vierrädrige Geländefahrzeuge, die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind“

In der Rechtssache C-91/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgerichtshof Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 12. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Februar 2015, in dem Verfahren

Kawasaki Motors Europe NV

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. ŠSváby (Berichterstatter) sowie der Richter J. Malenovský und M. Safjan,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Kawasaki Motors Europe NV, vertreten durch J. A. H. Hollebeek, M. van der Knaap und E. van Doornik, advocaten,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch K. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland und A. Caeiros als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EU) Nr. 1051/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2009, L 290, S. 56).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kawasaki Motors Europe NV (im Folgenden: KME) und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Douane (Inspektor der Finanzverwaltung/Zoll, Niederlande, im Folgenden: Inspecteur) wegen drei vom Inspecteur ausgestellten verbindlichen Zolltarifauskünften betreffend leichte vierrädrige Geländefahrzeuge (All Terrain Vehicles, im Folgenden: ATV), die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 2658/87

Rz. 3

Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich und Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) erlässt die Europäische Kommission, unterstützt durch den Ausschuss für den Zollkodex, alle Maßnahmen, die die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in Bezug auf die Einreihung der Waren betreffen. Auf der Grundlage der erstgenannten Bestimmung wurde die Verordnung Nr. 1051/2009 erlassen.

Rz. 4

Diese Kombinierte Nomenklatur in der durch die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 (ABl. 2009, L 287, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN) enthält in ihrem Teil I Titel I Abschnitt A eine Reihe allgemeiner Vorschriften für ihre Auslegung (im Folgenden: Allgemeine Vorschriften). Dort heißt es:

„Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und ‐ soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist ‐ die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnun...

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