Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Dienstleistung

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 53

 

Beteiligte

Westside Unicat

Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Cluj-Napoca

Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Cluj

SC Westside Unicat SRL

 

Verfahrensgang

Curtea de Apel Cluj (Rumänien) (Beschluss vom 03.06.2022; ABl. EU 2022, Nr. C 451/10)

 

Tenor

Art. 53 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er keine Anwendung auf Dienstleistungen findet, die von einem Studio zur Aufzeichnung von Videochats an den Betreiber einer Plattform für Verbreitungen über das Internet erbracht werden und die darin bestehen, digitale Inhalte in Form interaktiver Videositzungen erotischer Art zu erstellen, die von einem solchen Studio gefilmt werden, um sie diesem Betreiber zur Verbreitung durch diesen auf der genannten Plattform zur Verfügung zu stellen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) mit Entscheidung vom 3. Juni 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 9. August 2022, in dem Verfahren

Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Cluj-Napoca,

Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Cluj

gegen

SC Westside Unicat SRL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Fünften Kammer E. Regan (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter I. Jarukaitis und D. Gratsias,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der SC Westside Unicat SRL, vertreten durch L. M. Roman, Avocată,
  • der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane und O.-C. Ichim als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und T. Isacu de Groot als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 53 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung (ABl. 2008, L 44, S. 11) (im Folgenden: Richtlinie 2006/112).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SC Westside Unicat SRL (im Folgenden: Westside Unicat) und der Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Cluj-Napoca (Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Cluj-Napoca [Klausenburg], Rumänien) sowie der Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Cluj (Kreisverwaltung für öffentliche Finanzen Cluj, Rumänien) (im Folgenden zusammen: Steuerbehörde) über die Entscheidung dieser Behörde, die von dieser Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen in Rumänien als mehrwertsteuerpflichtig zu erachten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2006/112

Rz. 3

Die Richtlinie 2006/112 enthält in Titel V („Ort des steuerbaren Umsatzes”) ein Kapitel 3 („Ort der Dienstleistung”). Dieses Kapitel 3 enthält einen Abschnitt 2 („Allgemeine Bestimmungen”), der die Art. 44 und 45 umfasst.

Rz. 4

Art. 44 der Richtlinie 2006/112 bestimmt:

„Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers.”

Rz. 5

Art. 45 der Richtlinie 2006/112 lautet:

„Als Ort einer Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen gilt der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch von der festen Niederlassung des Dienstleistungserbringers, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, aus erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Dienstleistungserbringers.”

Rz. 6

Kapitel 3 in Titel V der Richtlinie 2006/112 enthält auch einen Abschnitt 3 („Besondere Bestimmungen”), der die Art. 46 bis 59a dieser Richtlinie umfasst.

Rz. 7

Art. 53 der Richtlinie 2006/112 lautet wie folgt:

„Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflic...

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