Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfen, Investitionsförderung, Beitrittsgebiet, Steuervergünstigung

 

Leitsatz (amtlich)

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Normenkette

EG Art. 43 Abs. 1; EStG §§ 6b, 52 Abs. 8

 

Beteiligte

Deutschland / Kommission

Bundesrepublik Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tatbestand

Beihilfe für Unternehmen der neuen deutschen Länder - Steuerrechtliche Maßnahme zur Förderung von Investitionen

In der Rechtssache C-156/98

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt K. A. Schroeter, Hamburg, Referat E C 2, Graurheindorfer Straße 108, D - 53117 Bonn,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. F. Nemitz und D. Triantafyllou, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von M. Hilf, Direktor der Abteilung für Europäisches Gemeinschaftsrecht, Universität Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 98/476/EG der Kommission vom 21. Januar 1998 betreffend Steuervergünstigungen aufgrund des § 52 Absatz 8 des deutschen Einkommensteuergesetzes (ABl. L 212, S. 50)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten L. Sevón sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, P. Jann, H. Ragnemalm, M. Wathelet (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 9. November 1999,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2000,

folgendes

Urteil

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 24. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/476/EG der Kommission vom 21. Januar 1998 betreffend Steuervergünstigungen aufgrund des § 52 Absatz 8 des deutschen Einkommensteuergesetzes (ABl. L 212, S. 50; im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

Gemeinschaftsregelung

2. Artikel 52 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 Absatz 1 EG) bestimmt:

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

3. Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) sieht vor:

Soweit in diesem Vertrag nicht etwas Anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

4. Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag bestimmt:

Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind:

c)Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.

5. Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag sieht vor:

Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

a)Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

c)Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

6. Nach Nummer 6 der Mitteilung 88/C 212/02 der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212, S. 2; im Folgenden: Mitteilung von 1988) können Betriebsbeihilfen nur im Ausnahmefall und unter bestimmten Voraussetzungen in den nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag förderungswürdigen Gebieten gewährt werden.

7. Nach der Mitteilung 96/C 68/06 der Kommission über De-minimis-Beihilfen (ABl. C 68, S. 9; im Folgenden: De-minimis-Mitteilung), die den Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen nach der Mitteilung 92/C 213/02 der Kommission vom 20. Mai 1992 (ABl. C 213, S. 2) geändert hat, kann Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag als auf solche Beihilfen nicht anwendbar angesehen werden, deren Höhe innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis-Beihilfe ...

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