Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Positionen 8471 und 8528, Plasmabildschirme mit Computerfunktion

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die zolltarifliche Einreihung von Bildschirmen mit den im Ausgangsverfahren fraglichen objektiven Merkmalen in die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000, der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001, der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 ergebenden Fassungen ist der ihnen innewohnende Verwendungszweck zu berücksichtigen, der darin besteht, zum einen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen stammende Daten und zum anderen Composite-Videosignale wiederzugeben. Solche Bildschirme sind in die Unterposition 8471 60 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen im Sinne der Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur verwendet werden, oder in die Unterposition 8528 21 90 der Kombinierten Nomenklatur, wenn dies nicht der Fall ist, wobei es Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies auf der Grundlage der objektiven Merkmale der im Ausgangsverfahren fraglichen Bildschirme und namentlich der in den Erläuterungen zu Position 8471 des durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie das dazugehörige Änderungsprotokoll erlassenen Harmonisierten Systems, insbesondere in deren Nrn. 1 bis 5 des Teils I D über Anzeigeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, genannten Merkmale zu ermitteln.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 754/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur darf nicht rückwirkend angewendet werden.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I; EGV 754/2004

 

Beteiligte

Panasonic Italia

Panasonic Italia SpA

Panasonic Marketing Europe GmbH

Scerni Logistics Srl

Agenzia delle Dogane di Milano

 

Verfahrensgang

Corte Suprema di Cassazione (Italien) (Urteil vom 13.01.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 399/15)

 

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Positionen 8471 und 8528 ‐ Plasmabildschirme ‐ Funktion eines Computerbildschirms ‐ Potenzielle Funktion als Fernsehbildschirm nach Einschub einer Videokarte“

In der Rechtssache C-472/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidung vom 13. Januar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2012, in dem Verfahren

Panasonic Italia SpA,

Panasonic Marketing Europe GmbH,

Scerni Logistics Srl

gegen

Agenzia delle Dogane di Milano

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter A. Rosas und C. Vajda (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Panasonic Italia SpA, der Panasonic Marketing Europe GmbH und der Scerni Logistics Srl, vertreten durch P. Vander Schueren, advocaat, sowie G. Cambareri und L. Pierallini, avvocati,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Keppenne, D. Recchia und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. L 279, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (ABl. L 290, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) ergebenden Fassungen.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Panasonic Italia SpA, der Panasonic Marketing Europe GmbH und der Scerni Logistics Srl einerseits und der Agenzia delle Dogane di Milano (Zollbehörde Mailand, im Folgenden: Agenzia) andererseits wegen der tariflichen Einreihung von Plasmabildschirmen in die KN.

Rec...

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