Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren der Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel der Gemeinschaften im Fall einer Nacherhebung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften sowie aus denselben Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften und aus Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verstoßen, dass sie die Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel der Gemeinschaften im Fall einer Nacherhebung nicht eingehalten und diese Mittel verspätet gezahlt hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

3. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

 

Normenkette

EWGV 1552/89 Art. 2, 6, 9-11; EWGV 2913/92 Art. 220

 

Beteiligte

Kommission / Italien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Italienische Republik

 

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Eigenmittel ‐ Verfahren, die die Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffen ‐ Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel ‐ Verspätete Zahlung der aus diesen Abgaben bestehenden Eigenmittel“

In der Rechtssache C-423/08

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 24. September 2008,

Europäische Kommission, vertreten durch A. Aresu und A. Caeiros als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio und F. Arena, avvocati dello Stato,

Beklagte,

unterstützt durch

Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2010,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1), aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) sowie aus Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) verstoßen hat, dass sie die Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel der Gemeinschaften im Fall einer Nacherhebung nicht eingehalten und diese Mittel verspätet gezahlt hat.

Unionsrecht

Beschlüsse 94/728/EG, Euratom und 2000/597/EG, Euratom

Rz. 2

In dem Zeitraum, auf den sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache bezieht, waren nacheinander zwei Beschlüsse über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften anwendbar, und zwar der Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 (ABl. L 293, S. 9) und ab 1. Januar 2002 der Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 (ABl. L 253, S. 42).

Rz. 3

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b beider Beschlüsse sind in den Haushaltsplan der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel u. a. die Einnahmen aus Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden.

Rz. 4

Art. 8 Abs. 1 beider Beschlüsse sieht u. a. vor, dass die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b des jeweiligen Beschlusses von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben werden, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Unionsregelung anzupassen sind, und dass die Mitgliedstaaten diese Mittel der Kommission zur Verfügung stellen.

Verordnungen Nr. 1552/89 und 1150/2000

Rz. 5

Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 in der Fassung der am 14. Juli 1996 in Kraft getretenen Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. L 175, S. 3) sieht vor:

„(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im ...

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