Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Lieferung eines unbebauten Grundstücks, Lieferung eines unbebauten Grundstücks nach Abriss des darauf befindlichen Gebäudes

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 135 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die in der erstgenannten Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer einen Vorgang wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ‐ die Lieferung eines unbebauten Grundstücks nach Abriss des darauf befindlichen Gebäudes ‐ nicht erfasst, selbst wenn zum Zeitpunkt dieser Lieferung außer dem Abriss keine weiteren Arbeiten zur Erschließung des Grundstücks durchgeführt worden waren, falls eine Gesamtwürdigung der mit diesem Vorgang verbundenen und zum Zeitpunkt der Lieferung gegebenen Umstände einschließlich der Absicht der Parteien, sofern sie durch objektive Anhaltspunkte bestätigt wird, ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt das in Rede stehende Grundstück tatsächlich zur Bebauung bestimmt war; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. k, Art. 12 Abs. 1, 3

 

Beteiligte

Woningstichting Maasdriel

Woningstichting Maasdriel

Staatssecretaris van Financien

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 09.09.2011; ABl. EU 2012, Nr. C 25/31)

 

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 135 Abs. 1 Buchst. k in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 3 ‐ Unbebautes Grundstück ‐ Baugrundstück ‐ Begriffe ‐ Abrissarbeiten im Hinblick auf einen künftigen Bau ‐ Befreiung von der Mehrwertsteuer“

In der Rechtssache C-543/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 9. September 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2011, in dem Verfahren

Woningstichting Maasdriel

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Jarašiūnas, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters C. G. Fernlund,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Woningstichting Maasdriel, vertreten durch H. de Kat, advocaat,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch J. Langer und C. Wissels als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und P. van Nuffel als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Woningstichting Maasdriel (im Folgenden: Woningstichting) und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen) wegen der nach niederländischem Recht an die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des betreffenden Umsatzes gebundenen Befreiung des Erwerbs einer Immobilie von der Grunderwerbsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 12 Abs. 1 und 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten können Personen als Steuerpflichtige betrachten, die gelegentlich eine der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten ausüben und insbesondere einen der folgenden Umsätze bewirken:

b) Lieferung von Baugrundstücken.

(3) Als ‚Baugrundstück‘ im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b gelten erschlossene oder unerschlossene Grundstücke entsprechend den Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten.“

Rz. 4

Art. 135 Abs. 1 Buchst. k dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

k) Lieferung unbebauter Grundstücke mit Ausnahme von Baugrundstücken im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b;

…“

Niederländisches Recht

Rz. 5

In Art. 11 des Gesetzes von 1968 über die Umsatzsteuer (Wet op de omzetbelasting 1968) vom 28. Juni 1968 (Staatsblad 1968, Nr. 329) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Umsatzsteuergesetz) heißt es:

„(1) Unter den durch Verordnung festzulegenden Voraussetzungen sind von der Steuer befreit:

a) die Lieferung von Immobilien und Rechten daran, ausgenommen:

1) die Lieferung eines Gebäudes oder eines Teils eines Gebäudes und des dazugehörigen Grund und Bodens, wenn sie vor oder spätestens zwei Jahre nach dem Erstbezug erfolgt, sowie die Lieferung eines Baugrundstücks;

(4) Für die Anwendung von Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 gilt als Baugrundstück jedes unbebaute Grundstück,

a) an dem Arbeiten vorgenommen werden oder wurden,

b) in Bezug auf das Maßnahmen get...

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