Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile, gewellte Schäkel, Unterposition 5607 49 11, Unterposition 7312 10 98, Unterposition 7317 00 90, Antidumpungzoll

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Unterposition 5607 49 11 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile wie die im Ausgangsverfahren streitigen als solche nicht in diese Unterposition einzureihen sind.

2. Die Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zolltarifliche Einreihung von Seilen wie den im Ausgangsverfahren streitigen vorbehaltlich einer vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben vorzunehmenden Überprüfung dahin gehend, dass keiner der beiden Bestandteile dieser Seile für sich genommen diesen Seilen ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht unter Anwendung dieser Vorschrift zu erfolgen hat.

3. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 des Rates vom 2. August 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei ist dahin auszulegen, dass Seile wie die im Ausgangsverfahren streitigen unter der Annahme, dass sie in die Unterposition 7312 10 98 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung einzureihen sind, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

4. Die Unterposition 7317 00 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass gewellte Schäkel ‐ wie die im Ausgangsverfahren streitigen ‐ mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind, nicht in diese Unterposition einzureihen sind.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I; EGV 1549/2006 Art. 1

 

Beteiligte

Kurcums Metal

SIA Kurcums Metal

Valsts ienemumu dienests

 

Verfahrensgang

Augstakas tiesas Senats (Lettland) (Urteil vom 21.10.2011; ABl. EU 2012, Nr. C 13/11)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ In Russland aus Polypropylen und Stahldraht hergestellte kombinierte Seile mit der Bezeichnung ‚Taifun‘ ‐ Gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind ‐ Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei“

In der Rechtssache C-558/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 21. Oktober 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 7. November 2011, in dem Verfahren

SIA Kurcums Metal

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer, der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin) sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der SIA Kurcums Metal, vertreten durch I. Faksa, advokāte,

‐ der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und I. Ņesterova als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und A. Sauka als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN), insbesondere der KN-Unterpositionen 5607 49 11, 7312 10 98 und 7317 00 90 und der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN, sowie des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 des Rates vom 2. August 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei (ABl. L 211,...

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