Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer-Erstattung an ausländische Unternehmer in Spanien

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Europäische Kommission hatte Spanien verklagt, weil dort die in der 8. EG-Richtlinie vorgeschriebene Bearbeitungsfrist von 6 Monaten für die Erstattung der Mehrwertsteuer an ausländische Unternehmer nicht eingehalten werde.

Der EuGH hat dieser Klage stattgegeben und Spanien einen entsprechenden Richtlinienverstoß vorgeworfen.

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Spanien

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Fünfte Kammer)

„Nicht bestrittene Vertragsverletzung – Verzögerung bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige”

In der Rechtssache C-16/95

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,[1] vertreten durch Blanca Rodríguez Galindo und Enrico Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigte: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch Alberto Navarro González, Generaldirektor für die rechtliche und institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, und Abogado del Estado Miguel Bravo-Ferrer Delgado, Juristischer Dienst für Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es die in Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (Abl. L 331, S. 11) vorgesehene Frist von sechs Monaten für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige nicht eingehalten hat und der in Artikel 5 EG-Vertrag vorgesehenen Pflicht der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit nicht nachgekommen ist,

erläßt

Der Gerichtshof

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward, der Richter J.-P. Puissochet, J. C. Moitinho de Almeida, P. Jann (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Oktober 1995,

folgendes

Urteil

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es die in Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (Abl. L 331, S. 11) vorgesehene Frist von sechs Monaten für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige nicht eingehalten hat und der in Artikel 5 EG-Vertrag vorgesehenen Pflicht der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit nicht nachgekommen ist.

2 Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie bestimmt:

„Der Bescheid über die Erstattungsanträge muß binnen sechs Monaten zugestellt werden, nachdem diese mit allen in dieser Richtlinie zur Stützung des Antrags vorgeschriebenen Dokumenten der … zuständigen Behörde eingereicht worden sind. Die Steuererstattung muß vor Ablauf dieser Frist auf Antrag des Antragstellers entweder in dem Mitgliedstaat der Erstattung oder dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erfolgen. Im letzteren Fall gehen die Bankkosten für die Überweisung zu Lasten des Antragstellers.”

3 Die Kommission, die zahlreiche Beschwerden von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf Verzögerungen bei der Erstattung der Mehrwertsteuer durch die spanische Verwaltung erhalten hatte, übermittelte diese Beschwerde der Ständigen Vertretung Spaniens mit Schreiben vom 5. März 1991 und bat die zuständigen Stellen um Erläuterung. Da sie keine offizielle Antwort erhalten hatte, beschloß die Kommission nach einem Erinnerungsfernschreiben, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und gab in diesem Rahmen der spanischen Regierung mit Schreiben vom 10. November 1992 Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Monaten. Auf Antrag der spanischen Behörden verlängerte sie diese Frist bis zum 10. Februar 1993. Da sie keine Antwort erhielt, gab die Kommission am 28. März 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat aufforderte, der Richtlinie binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung nachzukommen. Da sie wieder keine Antwort erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

4 Die Kommission macht geltend, daß nach der Richtlinie die Erstattung der Mehrwer...

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