Entscheidungsstichwort (Thema)

Gültigkeit von EU-Richtlinien – Bordverkäufe auf Kanalfähren

 

Leitsatz (redaktionell)

Der EuGH hatte zu entscheiden, ob ihm Zusammenhang mit dem steuerfreien Verkauf von Alkoholika und Tabakwaren im Fährverkehr auf dem Ärmelkanal die Übergangsregelung für „Duty-Free-Shops” gemäß Artikel 28 k der 6. EG-Richtlinie und Artikel 28 der Richtlinie 92/12/EWG vom 25.2.1992 (sog. Systemrichtlinie) und damit die Richtlinien 91/680/EWG vom 16.12.1991 und 92/12/EWG zulässig waren.

Nach dem Urteil können sich natürliche oder juristische Personen vor einem nationalen Gericht zwar auch dann auf die Ungültigkeit von Richtlinien beurfen, wenn sie keine Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag erhoben haben und wenn bereits die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates in einem gesonderten Verfahren vorliegt. Nach der Entscheidung hat sich aber nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinien 91/680/EWG und 92/12/EWG beeinträchtigen könnte.

 

Beteiligte

Eurotunnel

Eurotunnel SA u. a

SeaFrance

 

Verfahrensgang

Tribunal de commerce de Paris (Frankreich)

 

Gründe

URTEIL DES GERICHTSHOFES

„Übergangsregelung für .Duty-Free-Shops' – Richtlinien 91/680/EWG und 92/12/EWG des Rates – Gültigkeitsprüfung”

In der Rechtssache C-408/95

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal de commerce Paris in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Eurotunnel SA u. a.[1]

gegen

SeaFrance, vormals Société nouvelle d'armement transmanche SA (SNAT), Streithelfer:

International Duty Free Confederation (IDFC),

Airport Operators Association Ltd (AOA),

Bretagne Angleterre Irlande SA (BAI), unter der Firma „Brittany Ferries” handelnd,

Passenger Shipping Association Ltd (PSA)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Übergangsregelung für „Duty-Free-Shops”, die sich zum einen aus Artikel 28k der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), eingefügt durch Artikel 1 Nummer 22 der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1), und zum anderen aus Artikel 28 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) ergibt,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, H. Ragnemalm (Berichterstatter) und M. Wathelet sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Eurotunnel SA u. a., vertreten durch die Rechtsanwälte Jean-Michel Darrois und Philippe Villey, Paris,

von SeaFrance, vertreten durch die Rechtsanwälte Xavier de Roux, Philippe Derouin und Olivier d'Ormesson, Paris,

der International Duty Free Confederation (IDFC), vertreten durch Solicitor Philippe Ruttley,

der Airport Operators Association Ltd (AOA), vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Poupelin, Paris, und Solicitor David Marks,

der Bretagne Angleterre Irlande SA (BAI), vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Payre, Paris,

der Passenger Shipping Association Ltd (PSA), vertreten durch Solicitor John Pheasant und Rechtsanwalt Guy Danet, Paris,

der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Gautier Mignot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in dieser Direktion, als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch Rosario Silva de Lapuerta, Abogado del Estado im Juristischen Dienst, betraut mit der Vertretung der spanischen Regierung vor dem Gerichtshof, als Bevollmächtigte,

des Europäischen Parlaments, vertreten durch Johann Schoo, Abteilungsleiter im Juristischen Dienst, und José-Luis Rufas Quintana, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch Jean-Paul Jacqué, Direktor im Juristischen Dienst, und John Carbery, Berater im Juristischen Dienst, als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hélène Michard und Enrico Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Eurotunnel SA u. a., vertreten durch die Rechtsanwälte Philippe Villey, Paris, und Petrus Mathijsen, Brüssel, von SeaFrance, vertreten durch die Rechtsanwälte Xavier de Roux und Philippe Derouin, der Passenger Shipping Association Ltd (PSA), vertreten durch Rechtsanwalt Guy Danet, der International Duty F...

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