Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebrauchtfahrzeug, Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Fahrzeugs, Umweltsteuer, Rumänien

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen,

‐ dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Abgabe auf Kraftfahrzeuge einführt, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat und auf in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge bei der erstmaligen Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen in diesem Staat erhoben wird,

‐ dass er dem entgegensteht, dass dieser Mitgliedstaat bereits zugelassene Kraftfahrzeuge, für die eine zuvor geltende, mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärte Steuer entrichtet und nicht erstattet wurde, von dieser Abgabe befreit.

 

Normenkette

AEUV Art. 110

 

Beteiligte

Budisan

Vasile Budisan

Administratia Judeteana a Finantelor Publice Cluj

 

Verfahrensgang

Curtea de Apel Cluj (Rumänien) (Beschluss vom 24.11.2014; ABl. EU 2015, Nr. C 107/15)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Inländische Abgaben ‐ Art. 110 AEUV ‐ Von einem Mitgliedstaat auf Kraftfahrzeuge bei der erstmaligen Zulassung oder der erstmaligen Umschreibung des Eigentums erhobene Abgabe ‐ Abgabenneutralität zwischen aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen auf dem nationalen Markt verfügbaren Kraftfahrzeugen“

In der Rechtssache C-586/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curte de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) mit Entscheidung vom 24. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 2014, in dem Verfahren

Vasile Budisan

gegen

Administratia Judeteana a Finantelor Publice Cluj

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, des Richters E. Juhász und der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der rumänischen Regierung, vertreten durch R.-H. Radu, D. Bulancea und R. Mangu als Bevollmächtigte,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. De Stefano, avvocato dello Stato,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und G.-D. Balan als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 110 AEUV.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Vasile Budisan und der Administratia Judeteană a Finantelor Publice Cluj (Bezirksamt für öffentliche Finanzen Cluj, Rumänien) über eine Abgabe, deren Zahlung von Herrn Budisan im Hinblick auf die Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Gebrauchtfahrzeugs in Rumänien verlangt wurde.

Rumänisches Recht

Rz. 3

Mit der Legea nr. 343/2006 pentru modificarea si completarea Legii nr. 571/2003 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 343/2006 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 571/2003 über das Steuergesetzbuch) vom 17. Juli 2006 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 662 vom 1. August 2006) wurde in das Steuergesetzbuch eine Sondersteuer für Kraftfahrzeuge eingeführt, die ab dem 1. Januar 2007 galt und bei der erstmaligen Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Rumänien fällig wurde (im Folgenden: Sondersteuer).

Rz. 4

Mit der Ordonanta de urgentă a Guvernului nr. 50/2008 pentru instituirea taxei pe poluare pentru autovehicule (Dringlichkeitsverordnung Nr. 50/2008 der Regierung zur Einführung einer Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge) vom 21. April 2008 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 327 vom 25. April 2008) (im Folgenden: OUG Nr. 50/2008), die am 1. Juli 2008 in Kraft trat, wurde eine Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge der Kategorien M1 bis M3 und N1 bis N3 (im Folgenden: Umweltsteuer) eingeführt. Die Pflicht zur Entrichtung dieser Steuer entstand u. a. bei der erstmaligen Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Rumänien.

Rz. 5

Die OUG Nr. 50/2008 wurde mehrfach geändert, bevor sie durch die Legea nr. 9/2012 privind taxa pentru emisiile poluante provenite de la autovehicule (Gesetz Nr. 9/2012 über die Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen) vom 6. Januar 2012 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 17 vom 10. Januar 2012) (im Folgenden: Gesetz Nr. 9/2012), die am 13. Januar 2012 in Kraft trat, aufgehoben wurde. Durch dieses Gesetz wurde die Umweltsteuer durch eine neue Steuer ersetzt, nämlich die Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen (im Folgenden: Steuer auf Schadstoffemissionen).

Rz. 6

Nach Art. 4 des Gesetzes Nr. 9/2012 entstand die Pflicht zur Entrichtung der Steuer auf Schadstoffemissionen nicht nur bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs in Rumänien, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der erstmaligen Umschreibung des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug in Rumänien.

Rz. ...

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