Entscheidungsstichwort (Thema)

Milchzusatzabgabe, Jahresabrechnung, Milchmenge, Übermittlung, Strafbetrag

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe für den Milchsektor ist insoweit ungültig, als er gegen den Abnehmer bei Nichtbeachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Frist die Verhängung einer finanziellen Sanktion, die der Zusatzabgabe auf Milch, die bei einer Überchreitung in Höhe von 0,1 % der von den Erzeugern gelieferten Milch- und Milchäquivalentmengen zu entrichten ist, vorschreibt, ohne daß dabei das Ausmaß der Fristüberschreitung berücksichtigt werden kann.

 

Normenkette

EWGV 536/93 Art. 3 Abs. 2

 

Beteiligte

Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen

Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen eG

Hauptzollamt Lindau

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Zusatzabgabe auf Milch - Jährliche Abrechnung der an den Abnehmer gelieferten Milchmengen - Verspätete Übermittlung - Strafbetrag - Gültigkeit des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93

In der Rechtssache C-356/97

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Finanzgericht München in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen eG

gegen

Hauptzollamt Lindau

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter P. J. G. Kapteyn und G. Hirsch (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen eG, vertreten durch K. Seitz, Steuerberater beim Genossenschaftsverband Bayern, und W. Frankenberger, Wirtschaftsprüfer beim Genossenschaftsverband Bayern,

-der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen eG, vertreten durch B. Buth, Jurist beim Deutschen Raiffeisenverband eV, des Hauptzollamts Lindau, vertreten durch Oberregierungsrat T. Cirener, der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing, Bundesministerium der Finanzen, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch K.-D. Borchardt, in der Sitzung vom 24. März 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juni 1999,

folgendes

Urteil

1. Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 17. September 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 1997, nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Gültigkeit des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen eG (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Lindau (im folgenden: HZA) über die verspätete Mitteilung der Abrechnungen für jeden der Genossenschaft angeschlossenen Erzeuger mit Angabe der von ihm gelieferten Milchmengen durch die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Abnehmer von Milch.

Rechtlicher Rahmen

3. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) wurde die ursprünglich mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch- und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) im Milchsektor eingeführte Zusatzabgabe für weitere sieben Zwölfmonatszeiträume ab 1. April 1993 verlängert.

4. Artikel 2 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung bestimmt:

(1)Die Abgabe wird auf alle Milch- oder Milchäquivalenzmengen erhoben, die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vermarktet werden und die eine der beiden in Artikel 3 genannten Mengen überschreiten. Sie wird auf die Erzeuger verteilt, die zur Mengenüberschreitung beigetragen haben.

Je nach Entscheidung des Mitgliedstaats wird der Beitrag der Erzeuger zur fälligen Abgabe nach eventueller Neuzuweisung der ungenutzten Referenzmengen entweder auf der Ebene des Abnehmers nach Maßgabe der Überschreitungsmengen, die nach Aufteilung der ungenutzten Referenzmengen entsprechend den Referenzmengen der einzelnen Erzeuger noch verbleiben, oder auf einzelstaatlic...

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