Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzabgabe auf Milch oder Milchäquivalenzmengen, Frist für die Übermittlung von Angaben

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1001/98 der Kommission vom 13. Mai 1998 ergebenden Fassung ist so auszulegen, dass der Milchabnehmer die dort vorgesehene Frist einhält, wenn er die verlangten Daten vor dem 15. Mai des betreffenden Jahres an die zuständige Behörde absendet.

 

Normenkette

EWGV 593/93 Art. 3 Abs. 2

 

Beteiligte

Borgmann

Privat-Molkerei Borgmann GmbH & Co. KG

Hauptzollamt Dortmund

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.01.2001; ABl. EU 2002, Nr. C 56/10)

 

Tatbestand

„Landwirtschaft ‐ Zusatzabgabe auf Milch ‐ Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 ‐ Jährliche Abrechnung der an den Abnehmer gelieferten Milchmengen ‐ Übermittlungsfrist ‐ Art der Frist ‐ Strafbeträge“

In der Rechtssache C-1/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Privat-Molkerei Borgmann GmbH & Co. KG

gegen

Hauptzollamt Dortmund

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12) in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1001/98 der Kommission vom 13. Mai 1998 (ABl. L 142, S. 22) ergebenden Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: A. Tizzano,Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Privat-Molkerei Borgmann GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt S. Büscher,

der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Colomb als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Privat-Molkerei Borgmann GmbH & Co. KG und der Kommission in der Sitzung vom 9. April 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juli 2003,

folgendes

Urteil

1

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Januar 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Gültigkeit des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12) in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1001/98 der Kommission vom 13. Mai 1998 (ABl. L 142, S. 22) ergebenden Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Privat-Molkerei Borgmann GmbH & Co. KG (im Folgenden: Molkerei Borgmann) und dem Hauptzollamt Dortmund (zuständig seit dem 1. Januar 2002 anstelle des ursprünglich zuständigen Hauptzollamts Bochum, im Folgenden ohne Unterscheidung: HZA) wegen eines Strafbetrags, den das HZA aufgrund der angeblichen Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 536/93 festgesetzten Frist für die Übermittlung der dort genannten Angaben gegen die Molkerei Borgmann verhängt hat.

Rechtlicher Rahmen

3

Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) hat die seit 2. April 1984 geltende Abgabenregelung für weitere sieben Zwölfmonatszeiträume ab 1. April 1993 verlängert und Grundregeln für die verlängerte Regelung festgelegt. Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung wird die Abgabe auf alle Milch- oder Milchäquivalenzmengen erhoben, die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vermarktet werden und die eine der beiden in Artikel 3 für Lieferungen und Direktverkäufe genannten Mengen überschreiten. Sie wird auf die Erzeuger verteilt, die zur Mengenüberschreitung beigetragen haben.

4

In der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3950/92 wird festgestellt, dass der Abnehmer als der Abgabepflichtige zu bestimmen ist, damit es nicht zu Verzögerungen bei der Erhebung und Zahlung der Abgabe kommt. Nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3950/92 obliegt es dem Abnehmer, den fälligen Betrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und nach festzulegenden Bedingungen an die zuständige Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats zu entrichten; er behält den Betrag bei der Zahlung des Milchpreises an die die Abgabe schuldenden Erzeuger ein bzw. erhebt ihn auf andere geeignete Weise.

5

Unter anderem auf Grundlage von Artikel 11 der Verordnung Nr. 3950/92 erließ die Kommission der Europäischen Ge...

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