Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft bei der Einräumung eines Erbbaurechts

 

Leitsatz (redaktionell)

In dem Verfahren ging es um die Auslegung von Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der 6. EG-Richtline, wonach als wirtschaftliche (unternehmerische Tätigkeit) auch eine Leistung gilt, die die Nutzung von körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfaßt. Es stellte sich die Frage, ob die Unternehmereigenschaft nach dieser Richtlinienvorschrift durch die Einräumung eines Erbbaurechts an einem Grundstück gegen eine regelmäßig zu zahlende Vergütung begründet wird.

Nach dem Urteil stellt die Einräumung eines Erbbaurechts an einem Grundstück in der Weise, daß der Berechtigte für einen bestimmten Zeitraum und gegen eine regelmäßig zu zahlende Vergütung ein Nutzungsrecht an dem Grundstück erhält, eine unternehmerische Tätigkeit dar. Dies entspricht auch dem deutschen Umsatzsteuerrecht.

 

Beteiligte

W. M. van Tiem

Staatssecretaris van Financiën

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Dritte Kammer)

In der Rechtssache C-186/89

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden

(Dritte Kammer) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

W. M. Van Tiem[1]

gegen

Staatssecretaris van Financiën

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzssteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

erläßt

Der Gerichtshof

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter F. Grévisse und M. Zuleeg,

Generalanwalt: W. Van Gerven

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der niederländischen Regierung, vertreten durch J. J. Heinemann, stellvertretender Generalsekretär im Außenministerium;

des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. A. Gensmantel, Treasury Solicitor;

der Kommission, vertreten durch D. Calleja und B. J. Drijber als Bevollmächtigte

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der niederländischen Regierung, vertreten durch T. Heukels als Bevollmächtigten, und der Kommission in der Sitzung vom 28. Juni 1990,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 1990,

folgendes

Urteil

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 24. Mai 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem aus Anlaß eines Nacherhebungsbescheids über die Umsatzsteuer zwischen Van Tiem und dem Staatssecretaris van Financiën entstandenen Rechtsstreit.

3 Wie aus den Akten hervorgeht, kaufte Van Tiem am 29. September 1980 als Privatmann ein Baugrundstück. Wegen dieses Erwerbs wurde ihm ein Betrag von 10 677,97 HFL als Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

4 Am gleichen Tag räumte Van Tiem der Gesellschaft Tiem's Electro Technisch Installatiebureau BV für einen Zeitraum von achtzehn Jahren gegen eine jährliche Zahlung von 3 000 HFL (einschließlich Umsatzsteuer) ein Erbbaurecht an diesem Grundstück ein. Nach den Artikel 758, 759 und 765 des Burgerlijk Wetboek (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) ist „das Erbbaurecht. .. ein dingliches Recht zur Unterhaltung von Gebäuden, Werken und Anpflanzungen auf dem Grundstück eines anderen”.

5 Am 20. Oktober 1980 stellte Van Tiem beim Inspecteur der invoerrechten en ancijnzen den Antrag, ihn wegen der Einräumung eines dinglichen Erbbaurechts mit Wirkung vom 29. September 1980 von der Befreiung von der Umsatzsteuer auszunehmen.

6 Am 18. Dezember 1980 gab der Inspecteur dem Antrag aufgrund der Annahme statt, er beziehe sich auf die Vermietung der betroffenen unbeweglichen Sache.

7 In seiner Umsatzsteuererklärung für das erste Quartal 1981 brachte Van Tiem die ihm beim Kauf des Grundstücks in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Abzug.

8 Der Inspecteur machte diesen Abzug durch einen Nacherhebungsbescheid über 10 678 HFL Umsatzsteuer – den Betrag, der Van Tiem beim Kauf des Grundstücks entrichtet hatte – wieder rückgängig.

9 Der Gerechtshof Arnheim, bei dem Van Tiem hieraufhin Klage erhob, bestätigte den Nacherhebungsbescheid aufgrund der Überlegung, daß Van Tiem bei der Begründung des Erbbaurechts nicht als Unternehmer im Sinne von Artikel 7 der Wet op de omzetbelasting 1968 (niederländisches Gesetz über die Umsatzsteuer) aufgetreten sei, weshalb er die ihm beim Kauf des Grundstücks ...

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