Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalertragsteuer Frankreich, Steuerabzug auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (aus Finanz- und Versicherungsverträgen) zur Abgeltung der Einkommensteuer, Diskriminierung durch Ausschluss des Abzugs bei außerhalb Frankreichs niedergelassenen Finanz- und Versicherungsunternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Mitgliedstaat, der die Anwendung des Satzes des der Abgeltung dienenden Steuerabzugs auf bestimmte Kapitalerträge, deren Schuldner nicht in diesem Mitgliedstaat wohnhaft oder niedergelassen ist, vollständig ausschließt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 56 EG.

Eine derartige Regelung hält nicht nur in diesem Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige davon ab, Verträge, aus denen sich solche Einkünfte ergeben, mit Gesellschaften abzuschließen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, sie wirkt sich auch für diese Gesellschaften dadurch einschränkend aus, dass sie für sie ein Hindernis bei der Beschaffung von Kapital in dem betreffenden Mitgliedstaat darstellt.

Die Notwendigkeit, die Zahlung der Steuern und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten, kann eine derartige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs nicht rechtfertigen. Die Bekämpfung der Steuerflucht und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen können zwar Beschränkungen der vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen, die allgemeine Annahme, dass es zu Steuerhinterziehungen oder -umgehungen kommen werde, kann jedoch eine steuerliche Maßnahme nicht rechtfertigen, die die Ziele des EG-Vertrags beeinträchtigt.

Die streitige beschränkende Maßnahme genügt im Übrigen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie nicht geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und über das dazu Erforderliche hinausgeht.

 

Leitsatz (redaktionell)

Direkte Steuern fallen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; diese müssen aber ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und deshalb jede offensichtliche oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen.

 

Normenkette

EG Art. 49 (früher Art. 59 EGVtr); EGVtr Art. 56 (jetzt Art. 46 EG)

 

Beteiligte

Kommission / Frankreich

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Französische Republik

 

Tatbestand

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Kapitalertragsteuer - Nicht in Frankreich wohnhafter oder niedergelassener Schuldner - Ausschluss des Satzes des der Abgeltung dienenden Steuerabzugs - Nicht konforme nationale Rechtsvorschriften"

In der Rechtssache C-334/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R.Lyal und C.Giolito als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch G.de Bergues und P.Boussaroque als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 56 EG verstoßen hat, dass sie die Anwendung des Satzes des der Abgeltung dienenden Steuerabzugs auf Einkünfte aus Anlagen und Verträgen im Sinne der Artikel 125-0A und 125A des Code général des impôts, deren Schuldner nicht in Frankreich wohnhaft oder niedergelassen ist, vollständig ausgeschlossen hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),

unter Mitwirkung des Richters P.Jann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C.W.A.Timmermans und S.von Bahr,

Generalanwalt: D.Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: M.Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien in der Sitzung vom 10. September 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2003,

folgendes

Urteil

1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 56 EG verstoßen hat, dass sie die Anwendung des Satzes des der Abgeltung dienenden Steuerabzugs auf Einkünfte aus Anlagen und Verträgen im Sinne der Artikel 125-0A und 125A des Code général des impôts, deren Schuldner nicht in Frankreich wohnhaft oder niedergelassen ist, vollständig ausgeschlossen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

In Frankreich bestimmt Artikel 125 A des Code général des impôts (im Folgenden: CGI) Folgendes:

"I. Vorbehaltlich der Artikel 119 bis Absatz I und 125B können natürliche Personen, die Zinsen, rückständige Zinsen und Erträge jeder Art aus staatlichen Mitteln, Obligationen, Anteilscheinen, Schuldverschreibungen und sonstigen Forderungspapieren, Einlagen, Bürgschaften und laufenden Konten beziehen, deren Schuldner in Frankreich wohnhaft oder niedergelassen ist, sich für die Unterwerfung unt...

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