Die Kriterien sind nun stärker kontextgebunden. Für Laufwasserkraftwerke (ohne Stausee) und Kraftwerke mit einer Leistungsdichte von mehr als 5 W/m² muss, anders als für andere Technologien für erneuerbare Energien, keine Lebenszyklusanalyse durchgeführt werden um nachzuweisen, dass sie den Schwellenwert von 100 g auch einhalten. Die TEG hatte diesen "Leistungsdichte-Schwellenwert" bereits vorgesehen, die Kriterien sind nur präzisiert und ihre Anwendbarkeit verbessert worden.

Für Kraftwerke mit einem Stausee und einer Leistungsdichte von weniger als 5 W/m² muss nachgewiesen werden, dass sie den Schwellenwert für die lebenszyklusbasierte THG-Emissionsintensität von 100 g CO2-Äq/kWh nicht übersteigen.

Die Anforderungen der Taxonomieverordnung und insbesondere des Grundsatzes "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" mussten sorgfältig mit den Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften wie z. B. der Wasserrahmenrichtlinie abgestimmt werden. Die Kriterien wurden überarbeitet, um sie explizit mit der Wasserrahmenrichtlinie abzustimmen und das richtige Gleichgewicht zwischen dem Schutz von Ökosystemen und Wasserkörpern einerseits und der Förderung von Wasserkraft andererseits herzustellen, ohne dass dies zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Nutzer führt.

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