Wenn ein Mutterunternehmen als Kreditinstitut (im Sinne der CRR) eingestuft ist, aber Anlagetätigkeiten ausübt, sollte es die Anforderungen für Kreditinstitute gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten befolgen.

Gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ist die Verwendung der in den Anhängen enthaltenen Meldebögen für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nicht erforderlich. Den Unternehmen wird jedoch empfohlen, für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit freiwillig die in den Anhängen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten enthaltenen Meldebögen zu verwenden.

Anhang VI des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten enthält die Meldebögen, die von Kreditinstituten zur Meldung der KPI für die Ermittlung der Taxonomiekonformität ihrer Anlagetätigkeiten zu verwenden sind. Für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit können die Kreditinstitute freiwillig den Anteil ihre taxonomiefähigen Anlagetätigkeiten offenlegen.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen[1] enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit und die Verwendung der Meldebögen im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

[1] "Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting" (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

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