Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ist die Verwendung der in den Anhängen enthaltenen Meldebögen für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nicht erforderlich. Den Unternehmen wird jedoch empfohlen, für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit freiwillig die in den Anhängen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten enthaltenen Meldebögen zu verwenden.

In Anhang III des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten sind diesbezüglich nähere Angaben zu Zähler und Nenner der KPI von Vermögensverwaltern für ihre taxonomiekonforme Tätigkeiten aufgeführt.

Gemäß Anhang III Abschnitt 1 ("Inhalt der von Vermögensverwaltern offenzulegenden KPI") wird bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nicht nach dem Anteil am Eigenkapital, den Schulden oder dem Unternehmenswert einschließlich der Barmittel des Unternehmens gewichtet, sondern nach dem Wert der Risikopositionen an den Gesamtaktiva des Vermögensverwalters (siehe Definition des Zählers in Anhang III Abschnitt 1.1).

Beispiel: Ein Vermögensverwalter ist in zwei Vermögenswerten engagiert:

  • 100 Mio. EUR Kapitalbeteiligung an einem zu 100 % taxonomiefähigen Unternehmen A
  • 100 Mio. EUR Schuldtitel an einem zu 0 % taxonomiefähigen Unternehmen B

    = 200 Mio. EUR Gesamtaktiva.

Daraus folgt: 50 % Taxonomiefähigkeit im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva = (100*100 % + 100*0 %)/200.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen[1] enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

[1] "Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting" (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

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