Leitsatz

Nur wenn ein hinreichender Veranlassungszusammenhang zwischen dem Grund- und dem Sicherungsgeschäft besteht, sind Währungskursgewinne ein Teil des Veräußerungsgewinns.

 

Sachverhalt

Die klagende B-AG hatte ihre Beteiligung an der A-AG an eine amerikanische Kapitalgesellschaft veräußert. Der Kaufpreis war in US-Dollar zu zahlen. Für das aus diesem Grundgeschäft entstehende Währungsrisiko wurden mehrere sogenannte Sicherungsgeschäfte auf den US-Dollar abgeschlossen. Die B-AG erklärte die daraus resultierenden Währungskursgewinne zusammen mit dem Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung und beantragte hierfür die Steuerfreiheit des § 8b Abs. 2 KStG. Das Finanzamt versagte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Steuerbefreiung soweit diese auf Gewinn aus Kurssicherungsgeschäften entfiel. Grund- und Sicherungsgeschäft seien jeweils als Einzelgeschäft zu betrachten.

Einspruch und auch das nachfolgende Klageverfahren blieben erfolglos. Jedoch hatte der BFH, Urteil v. 10.4.2019, I R 20/16 das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

 

Entscheidung

Auch im 2. Rechtsgang stuft das FG die Klage als unbegründet ein. Es verneint eine Einbeziehung der Erträge aus den Devisentermingeschäften in den steuerfreien Veräußerungsgewinn. Nach Wertung des FG ist lediglich von unspezifischen globalen Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften (Makro- oder Portfolio-Hedges) auszugehen.

Der BFH hatte im vorhergehenden Revisionsverfahren entschieden, dass ein Ertrag aus einem Devisentermingeschäft ein Bestandteil des Veräußerungspreises sein könne, wenn der Zweck des Devisentermingeschäfts ausschließlich die Minimierung des Währungskursrisikos für den konkreten Veräußerungserlös sei (sogenannte Mikro-Hedges). Diese Tatbestandsvoraussetzung hat das FG im 2. Rechtsgang verneint; es ging von sogenannte Makro-Hedges aus. Die Klage blieb damit endgültig ohne Erfolg.

 

Hinweis

Die von der Klägerin erfolgten Darlegungen und Nachweise waren offenbar nicht geeignet, das FG davon zu überzeugen, dass die Währungskurssicherungsgeschäfte ausschließlich auf die Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die in US-Dollar erzielten Veräußerungserlöse gerichtet waren. Für die Praxis ist deshalb eine umfassende Beweisvorsorge zu empfehlen, anhand derer die erforderliche Verknüpfung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft nachvollziehbar wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.11.2022, 11 K 12212/13

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