Leitsatz

Zum Arbeitslohn zählt auch ein Bonus, der für den Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. den Arbeitsantritt gezahlt wird. Das gilt auch dann, wenn der "signing bonus" nicht vom Arbeitgeber, sondern einer mit diesem verbundenen Organisation finanziert wird. Wird der "signing bonus" von der inländischen Arbeitgeberin an einen noch in der Schweiz ansässigen künftigen Arbeitnehmer ausgezahlt, so steht das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz der Schweiz als dem damaligen Wohnsitzstaat zu.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist als e.V. eine gemeinnützige Forschungseinrichtung. Sie schloss Ende 2011 mit einem damals in der Schweiz wohnhaften Wissenschaftler einen Arbeitsvertrag, nach dem dieser ab dem 1.1.2012 als Institutsdirektor für den e.V. tätig werden sollte. Um den Wissenschaftler zu einer Aufgabe seines bestehenden Arbeitsplatzes zu bewegen, finanzierte eine gemeinnützige Stiftung eine Einmalzahlung als Abschluss- bzw. Antrittsbonus (sog. signing bonus) i. H. v. 200.000 Euro, der von dem e.V. ausgezahlt wurde. Der Bonus war zurückzuzahlen, wenn der Wissenschaftler vor Ablauf von fünf Jahren ab Aufnahme seiner Tätigkeit für den e.V. kündigen sollte. Die Klägerin stellte beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns des Wissenschaftlers vom Lohnsteuerabzug aufgrund des DBA-Schweiz. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da es sich bei dem signing bonus um Arbeitslohn handele, der nicht im Wohnsitzstaat des Empfängers, sondern im (wenn auch erst künftigen) Tätigkeitsstaat, d. h. Deutschland, besteuert werden dürfe.

 

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Der von dem e.V. ausbezahlte signing bonus stellt Arbeitslohn des Wissenschaftlers dar. Grundsätzlich umfasst der Arbeitslohn alle Vorteile, die für die Beschäftigung gewährt werden. Dazu zählt auch ein Abschluss- und Antrittsbonus. Die Finanzierung des Bonus durch die Stiftung spielt keine Rolle, da die Überweisung durch den e.V. durchgeführt wurde. Der Arbeitslohn war nach dem DBA-Schweiz von der deutschen Lohnsteuer freizustellen, da das Besteuerungsrecht für den Bonus nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz dem Wohnsitzstaat des Empfängers im Zeitpunkt der Auszahlung zusteht. Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass eine nach deutschem Recht als Arbeitslohn qualifizierte Zahlung nur dann im Tätigkeitsstaat zu besteuern ist, wenn sie für eine konkrete im Tätigkeitsstaat ausgeübte Tätigkeit geleistet wurde. Da der Wissenschaftler durch den Bonus zur Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland motiviert werden sollte, wurde der Bonus eben nicht für eine konkrete Tätigkeit in Deutschland gezahlt.

 

Hinweis

Für die Praxis ist in ähnlich gelagerten Fällen eines signing bonus darauf zu achten, dass für den Fall, dass der Bonus bei frühzeitiger Kündigung zurückgezahlt werden soll, eine Rückzahlung zur Gänze erfolgen muss und nicht pro rata temporis entsprechend der bereits geleisteten Arbeitsdauer. Eine solche anteilige Rückzahlung wäre zumindest ein Indiz dafür, dass der signing bonus für eine konkrete Tätigkeit gezahlt wurde, wodurch eine (eventuell unerwünschte) Besteuerung im Land der Ausübung der künftigen Tätigkeit ausgelöst werden könnte.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 13.03.2015, 8 K 3098/13

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