Beiträge für die Zweiterschließung eines Grundstücks – etwa durch die erstmalige Herstellung einer weiteren Erschließungsanlage - sind nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu behandeln bzw. im betrieblichen Bereich als nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden zu aktivieren, wenn sich durch die Zweiterschließung der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit, erhöht. Gleiches gilt, wenn das Grundstück durch die weitere Erschließungsanlage eine erweiterte Nutzbarkeit des Grund und Bodens und damit ein höheres Nutzungspotential erfährt.[1]

Eine Werterhöhung aus anderen Gründen ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Ob durch eine Zweiterschließungsmaßnahme eine Werterhöhung bewirkt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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