Beiträge für die Zweiterschließung eines Grundstücks – etwa durch die erstmalige Herstellung einer weiteren Erschließungsanlage – stellen nach der Rechtsprechung des BFH nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden dar, wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit erhöht. Dagegen werden die Erschließungsbeiträge grundsätzlich nicht als nachträgliche Anschaffungskosten angesehen, wenn durch die Zweiterschließung die bereits vorhandene Erschließungsanlage nur – etwa mit dem Ziel ihrer zeitgerechten technischen Verbesserung – ersetzt oder modernisiert wird. Es handelt sich dann um Erhaltungsaufwand. Etwas anderes gilt nur, wenn das Grundstück durch die Maßnahme in seiner Substanz oder seinem Wesen verändert wird.[1]

Beiträge für die Zweiterschließung eines Grundstücks, mit der ein bisher durch eine private oder öffentliche Straße an das öffentliche Straßennetz angebundenes Grundstück zusätzlich erschlossen wird, sind nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu behandeln, wenn sich durch die Zweiterschließung der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit, insbesondere einer größeren baulichen Ausnutzbarkeit, oder einer günstigeren Lage erhöht.[2] Eine Werterhöhung aus anderen Gründen ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Ob durch eine Zweiterschließungsmaßnahme eine Werterhöhung bewirkt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.[3]

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