(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert

 

1.

bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 7,46 Cent[1] [Bis 31.12.2022: 7,69 Cent] pro Kilowattstunde und

 

2.

bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent[2] [Bis 31.12.2022: 5,33 Cent] pro Kilowattstunde.

 

(2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert

 

1.

bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 5,93 Cent[3] [Bis 31.12.2022: 6,11 Cent] pro Kilowattstunde und

 

2.

bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent[4] [Bis 31.12.2022: 5,33 Cent] pro Kilowattstunde.

 

(3) 1Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert

 

1.

bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 5,98 Cent[5] [Bis 31.12.2022: 6,16 Cent] pro Kilowattstunde,

 

2.

bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 3,81 Cent[6] [Bis 31.12.2022: 3,93 Cent] pro Kilowattstunde und

 

3.

ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,37 Cent[7] [Bis 31.12.2022: 3,47 Cent] pro Kilowattstunde.

2Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.

 

(4) 1Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2024[8] [Bis 31.12.2022: 2022] jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

[1] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[7] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[8] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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