1Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.

[1] § 38f geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden ab 27.07.2021.

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