Arbeitslöhne sind
- die Vergütungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 des EStG, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind.
- Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.
Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht
- Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
- Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen).
Sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 EUR übersteigen.
Die gesetzliche Regelung bedeutet, dass grundsätzlich für die übrige Vergütung (nach dem vollständigen Wegfall von Vergütungen nach § 31 Abs. 4 Satz 1 GewStG) eine Begrenzung bei der Berücksichtigung bei 50.000 EUR eintritt. Dies zielt zwar grundsätzlich auf die Vergütung der Geschäftsführung ab, ist aber nicht auf diese beschränkt[1].
Praxis-BeispielBegrenzte Berücksichtigung von Vergütungen
Betriebsstätte A Lohn und Gehalt Kürzung entspr.
§ 31 Abs. 4 S. 2 GewStGAnsatz Zerlegung Arbeitnehmer A1 40.000 EUR 0 EUR 40.000 EUR Arbeitnehmer A2 60.000 EUR 10.000 EUR 50.000 EUR Geschäftsführer 120.000 EUR 70.000 EUR 50.000 EUR Summe Betriebsstätte A 220.000 EUR 140.000 EUR Betriebsstätte B Lohn und Gehalt Kürzung entspr.
§ 31 Abs. 4 S. 2 GewStGAnsatz Zerlegung Arbeitnehmer B1 35.000 EU 0 EUR 35.000 EUR Arbeitnehmer B2 45.000 EUR 0 EUR 45.000 EUR Arbeitnehmer B3 (Prokurist) 70.000 EUR 20.000 EUR 50.000 EUR Summe Betriebsstätte B 220.000 EUR 130.000 EUR Gesamtsumme Löhne und Gehälter für Zerlegung 370.000 EUR
Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden (Einzelfirmen, Personengesellschaften), erfolgt ein Ansatz für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) von insgesamt 25.000 EUR.
Zerlegung der Gewerbesteuer
Die R KG hat ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Freiburg. Weitere Betriebsstätten im Inland bestehen in Karlsruhe und Mannheim. Für 01 ergibt sich ein Messbetrag von 11.075 EUR. Gesellschafter der KG sind:
- Hans R (Komplementär) mit einem Festkapital von 150.000 EUR,
- Clemens R (Kommanditist) mit einem Festkapital von 50.000 EUR.
Der Lohnaufwand lt. GuV der Handelsbilanz beträgt 1.900.000 EUR und verteilt sich auf Freiburg 1.000.000 EUR (einschl. Lohn Gesellschafter mit 120.000 EUR); Karlsruhe 500.000 EUR; Mannheim 400.000 EUR. Am Sitz der Gesellschaft in Freiburg sind 5 Auszubildende beschäftigt. Ihr Lohnaufwand beträgt 55.000 EUR. Die Gesellschafter sind ebenfalls ausschließlich in Freiburg tätig.
Ermittlung der anteiligen Messbeträge im Rahmen der Zerlegung:
Gesamt | Freiburg | Karlsruhe | Mannheim | |
---|---|---|---|---|
EUR | EUR | EUR | EUR | |
Löhne und Gehälter lt. GuV | 1.900.000 | 1.000.000 | 500.000 | 400.000 |
abzgl. gebuchter Lohnaufwand Gesellschafter (kein Arbeitslohn nach § 19 EStG) | ./. 120.000 | ./. 120.000 | 0 | 0 |
abzgl. Vergütungen Auszubildende | ./. 55.000 | ./. 55.000 | 0 | 0 |
zzgl. Vergütung Mitunternehmer § 31 Abs. 5 GewStG | 25.000 | 25.000 | 0 | 0 |
Maßgebender Arbeitslohn | 1.750.000 | 850.000 | 500.000 | 400.000 |
Anteil in % | 100 | 48,6 | 28,6 | 22,8 |
Einheitlicher Messbetrag | 11.075 | 5.383 | 3.167 | 2.525 |
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