1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 31 GewStG definiert für Zwecke der Zerlegung den Begriff der Arbeitslöhne. Der Gesetzgeber hat § 31 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen.

[1] RGBl I 1936, 979.
[2] BGBl I 2002, 4167.

2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 2

Maßgebend für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags auf die beteiligten Gemeinden ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 GewStG das Verhältnis der Lohnsummen der Betriebsstätten in den jeweiligen Gemeinden. § 31 GewStG bestimmt eigenständig und abschließend für Zwecke der Zerlegung die Arbeitslöhne, die in die Verhältnisrechnung eingehen. Werden die Arbeitslöhne als Zerlegungsmaßstab herangezogen, gilt § 31 GewStG aufgrund seiner abschließenden Regelung auch für die Zerlegung nach § 30 oder § 33 GewStG.[1]

 

Rz. 3

Der Begriff Arbeitslöhne i. S. d. § 31 GewStG beruht auf dem entsprechenden lohnsteuerrechtlichen Begriff. Er weicht allerdings in mehrfacher Hinsicht davon ab. Hierdurch soll im Ergebnis eine den Interessen der beteiligten Gemeinden möglichst gerecht werdende Verteilung des GewSt-Aufkommens erreicht werden.[2]

 

Rz. 4

Arbeitslöhne i. S. d. § 31 GewStG sind nach § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG grundsätzlich nur die in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG genannten Bezüge, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der ESt befreit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nach § 31 Abs. 1 S. 2 GewStG unabhängig von ihrer einkommensteuerrechtlichen Behandlung stets zu den Arbeitslöhnen.

 

Rz. 5

Keine Arbeitslöhne nach § 31 Abs. 2 GewStG sind Vergütungen, die für eine Beschäftigung zur Berufsausbildung gezahlt werden.

 

Rz. 6

Außer Ansatz bleiben nach § 31 Abs. 3 GewStG weiterhin Vergütungen, welche die nach § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 GewStG teilweise steuerbefreiten Gewerbebetriebe an Arbeitnehmer zahlen, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.

 

Rz. 7

Gleiches gilt nach § 31 Abs. 4 S. 1 GewStG für einmalige nach dem Gewinn berechnete Vergütungen, z. B. Gratifikationen oder Tantiemen, und nach § 31 Abs. 4 S. 2 GewStG für sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 EUR übersteigen. Auch diese Bezüge bleiben bei der Anwendung von § 31 GewStG außer Betracht.

 

Rz. 8

Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind nach § 31 Abs. 5 GewStG für die im Betrieb tätigen Unternehmer bzw. Mitunternehmer insgesamt 25.000 EUR jährlich als pauschaler Unternehmerlohn anzusetzen.

 

Rz. 8a

§ 31 GewStG gilt für alle der GewSt unterliegenden Unternehmen mit Ausnahme der Reisegewerbe i. S. d. § 35a GewStG.

 

Rz. 9

Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 31 GewStG bestehen keine Bedenken.[3]

[1] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 GewStG Rz. 3.
[2] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 GewStG Rz. 3.

3 Begriff des Arbeitslohns

3.1 Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (§ 31 Abs. 1 S. 1 GewStG)

 

Rz. 10

Zur Bestimmung des Arbeitslohns für Zerlegungszwecke knüpft § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG an § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG an. Danach sind bei der Zerlegung nur Vergütungen aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zu berücksichtigen. Zum Arbeitslohn i. d. S. gehören insbesondere Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen, andere Bezüge und Vorteile aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis. Nicht zu den Arbeitslöhnen zählen Vergütungen i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, z. B. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG. Ebenfalls nicht zu den Arbeitslöhnen, die zum Zweck der Zerlegung angesetzt werden, rechnen die in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG aufgeführten Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltungen).

 

Rz. 11

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Gemeint ist der Bruttoarbeitslohn. Er darf z. B. nicht gekürzt werden um Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen des Arbeitnehmers. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung oder die einbehaltene Lohnsteuer. Unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form der Arbeitslohn gewährt wird. Nicht maßgeblich ist auch, ob auf ihn ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt oder ob sie vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährt werden. Entscheidend ist allein, dass die jeweiligen Einnahmen im weitesten Sinne eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft darstellen.[1] Zum Arbeitslohn gehören deshalb auch Lohnzuschläge für Mehrarbeit, Erschwerniszuschläge oder Entschädigungen für nicht gewährten Urlaub.

 

Rz. 12

Arbeitslöhne i. d. S. können z. B. auch Tätigkeitsvergütungen an stille ...

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