Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 12.8 Abs. 2 UStAE.

Leistungen, die Schausteller ausführen, unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG dem ermäßigten Steuersatz. Die Finanzverwaltung präzisiert ihre Aussagen zu den Leistungen der Schausteller.

Als Leistungen der Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbracht werden.

Wichtig

Begünstigt sind tätigkeits- und nicht personenbezogene Leistungen, die voraussetzen, dass der jeweilige Umsatz auf einer ortsungebunden ausgeführten schaustellerischen Leistung beruht.[1]

Die Finanzverwaltung stellt weiterhin klar, dass unter die Steuerermäßigung auch die Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Stadt- oder Dorffesten fallen, die nur einmal jährlich durchgeführt werden und bei denen die schaustellerischen Leistungen ausschließlich mithilfe von sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden.[2]

Konsequenzen für die Praxis

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist kein Wahlrecht; führt der Unternehmer solche in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Umsätze aus, kann nur der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen. Weist der leistende Unternehmer den allgemeinen Steuersatz für solche Leistungen aus, schuldet er den Differenzbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG, der Leistungsempfänger ist für diesen Differenzbetrag vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Neben der Präzisierung der Definition der Tätigkeit als Schausteller, nimmt die Finanzverwaltung neu mit in den UStAE auf, dass auch Eintrittsberechtigungen zu Stadt- oder Dorffesten unter den ermäßigten Steuersatz fallen können.

Die Regelung gilt in allen offenen Fällen. Für die Eintrittsberechtigungen zu Stadt- oder Dorffesten nach Abschn. 12.8 Abs. 2 Satz 4 UStAE wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – für alle vor dem 1.10.2015 ausgeführten Umsätze nicht beanstandet, wenn die Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterworfen werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 4.9.2015, III C 2 – S 7241/15/10001, BStBl 2015 I S. 738.

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