Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Steuersatz für in eigener Regie betriebene Schau für Autoakrobatik und Motorradakrobatik

 

Leitsatz (amtlich)

1. Betreibt ein Unternehmer bei ständigem Ortswechsel im Rahmen größerer Veranstaltungen und in eigener Regie eine Schau für Auto- und Motorradakrobatik, so ist er mit diesen Leistungen als Schausteller i.S. des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1980 tätig.

2. Als tätigkeitsbezogene Steuervergünstigung erfaßt § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1980 nur ambulante, nicht ortsfest ausgeführte Leistungen.

3. "Ähnliche Veranstaltungen" i.S. des § 30 UStDV 1980 können auch durch den Schausteller selbst organisierte und unter seiner Regie stattfindende Eigenveranstaltungen sein.

 

Normenkette

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d; UStDV 1980 § 30

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) tritt im Rahmen größerer Veranstaltungen und in eigener Regie auf angemieteten Plätzen mit der "...-Show" auf. In den Streitjahren (1981 und 1983) enthielten ihre Vorführungen 23 Programmpunkte, die unter musikalischer Begleitung neben Auto- und Motorradakrobatik auch Clownnummern und Hochseilartistik umfaßten.

Die Klägerin unterwarf in ihrer Umsatzsteuererklärung 1983 ihre Umsätze dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1980) und beantragte, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerfestsetzungen für 1981 und 1982 entsprechend zu ändern. Sie vertrat dabei die Auffassung, ihre Darbietungen seien Zirkusvorführungen oder den Leistungen von Schaustellern gleichzusetzen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht und wandte den Regelsteuersatz an.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Leistungen der Klägerin seien umsatzsteuerrechtlich wie Umsätze aus Zirkusvorführungen zu behandeln. Sie unterfielen überdies als ähnliche Veranstaltungen der Tätigkeit als Schausteller.

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1980). Die Klägerin betreibe keinen Zirkus und erbringe auch keine Leistungen als Schausteller. Die unter eigener Regie vorgeführte Motorradakrobatik sei keine ähnliche Veranstaltung i.S. des § 30 der Umsatz- steuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1980.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des FA ist unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO--).

Zu Recht hat das FG die Umsätze der Klägerin, die sie in den Streitjahren mit ihrer "...-Show" ausführte, gemäß § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1980 dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.

Nach § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1980 ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. u.a für die Zirkusaufführungen und die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.

Der Senat muß nicht entscheiden, ob es sich bei den Vergnügungsveranstaltungen der Klägerin um Zirkusvorführungen i.S. dieser Vorschrift handelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist bisher vom herkömmlichen Bild des Zirkusses ausgegangen und umschreibt als "Zirkusvorführungen" die Darbietungen von Reit- kunst, Tierdressur (besonders bei Pferden, Elefanten, Raubtieren) sowie Artistik im Rahmen eines zirzensischen Gesamtprogramms (BFH-Urteil vom 20.April 1988 X R 20/82, BFHE 153, 454, BStBl II 1988, 796 m.w.N.). Ob an dieser traditionsgebundenen Entscheidung festzuhalten ist oder ob auch modernere Formen der Darstellung, wie Motorradakrobatik, den Begriff "Zirkusvorführungen" zugeordnet werden müssen, kann der Senat dahinstehen lassen.

Mit ihrer "...-Show" wird die Klägerin jedenfalls als Schaustellerin i.S. von § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1980 tätig.

1. Gemäß § 30 UStDV 1980 i.V.m. § 26 Abs.1 Satz 1 UStG 1980 gelten als Leistungen aus der Tätigkeit des Schaustellers i.S. von § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1980 Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die der Unternehmer auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbringt. Auf dieser Grundlage definiert die ständige Rechtsprechung des BFH als Schausteller Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken, also von Ort zu Ort ziehen (BFH-Urteile in BFHE 153, 454, BStBl II 1988, 796; vom 22.Juni 1972 V R 36/71, BFHE 106, 148, BStBl II 1972, 684; vom 22.Oktober 1970 V R 67/70, BFHE 100, 420, BStBl II 1971, 37). An dieser Rechtsprechung, der auch die Finanzverwaltung (Abschn.169 Abs.2 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR--) und das Schrifttum (Schöll in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 12, Bem.245, 246; Schuhmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs.2 Nr.7 d Anm.16; Widmann in Plückebaum/Malitzky, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs.2 Nr.7 Rz.1154, 1155; Hartmann/Metzenmacher, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs.2 Nr.7 Rz.75; Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 4.Aufl., § 12 Abs.2 Nr.7 Anm.27) überwiegend folgen, hält der Senat fest.

a) In seinen Grundsatzentscheidungen in BFHE 100, 420, BStBl II 1971, 37, und in BFHE 106, 148, BStBl II 1972, 684 hatte der Senat bei der Auslegung des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.e UStG 1967 (jetzt § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1980) auf den Sprachgebrauch abgestellt, den er dem bei der Einführung des UStG 1967 und noch zum Zeitpunkt seiner Entscheidungen maßgebenden Wörterbuch entnommen hat. An diesem Sprachgebrauch, den auch --wie die Entstehungsgeschichte zeigt (vgl. den Änderungsantrag der Fraktion der FDP, Umdruck 143, Anlage 5 zum Stenographischen Bericht über die 101.Sitzung des Deutschen Bundestags --V.Wahlperiode-- vom 12.April 1967, S.4727 und dessen Begründung, ebendort, S.4721; vgl. dazu auch Schuhmann, a.a.O., Anm.15 m.w.N.)-- der Gesetzgeber zugrunde gelegt hat, hat sich in den Streitjahren nichts geändert. "Schausteller" ist demgemäß jemand, der, von Ort zu Ort ziehend, auf Messen und Jahrmärkten gewerbsmäßig ein Fahrgeschäft betreibt, etwas zeigt oder vorführt (vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1980; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1983; Meyer, Enzyklopädisches Lexikon).

b) Die Steuervergünstigung des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1980 ist --wovon das FG zu Recht ausgegangen ist-- tätigkeits- und nicht personenbezogen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift; denn danach sind nicht allgemein die Leistungen eines Schaustellers begünstigt, sondern lediglich die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Notwendig ist daher, daß der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h. nicht ortsfest ausgeführten schaustellerischen Leistung des Steuerpflichtigen beruht.

c) Diese Voraussetzung erfüllte die Klägerin in den Streitjahren; denn sie zeigte u.a. Auto- und Motorradakrobatik, Clownnummern und Hochseilartistik auf ähnlichen Veranstaltungen i.S. des § 30 UStDV 1980. Ihre Schau diente ebenso wie ein Volksfest, ein Jahrmarkt oder ein Schützenfest der Unterhaltung eines größeren Publikums.

2. Der Senat teilt auch die Auffassung des FG, daß § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1980 nicht nur schaustellerische Leistungen auf Veranstaltungen begünstigt, die von landsmannschaftlichen Gruppen, örtlichen Vereinen oder Kommunen initiiert und organisiert werden (so aber FG Münster, Urteil vom 6.Juni 1984 V 7238/83 U, rechtskräftig, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1985, 151). Der Senat versteht die beispielhafte Aufzählung der Tätigkeit "auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen" in § 30 UStDV 1980 nur als Erfordernis ambulanter Tätigkeit (s.unten 3), nicht aber als zusätzliche Begrenzung auf fremdorganisiertes Auftreten. "Ähnliche Veranstaltungen" i.S. des § 30 UStDV 1980 können auch durch den Schausteller selbst organisierte und unter seiner Regie stattfindende Eigenveranstaltungen sein, sofern sie --wie ein Volksfest, Schützenfest oder wie ein Jahrmarkt-- dem allgemeinen Volksvergnügen dienen. Eine diesen Bereich ausgrenzende Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "Tätigkeit als Schausteller" findet im Gesetz selbst keinen hinreichenden Ausdruck. Auch die Begünstigung von Zirkusvorstellungen, die typischerweise Eigenveranstaltungen sind, spricht dafür, daß der Gesetzgeber einer Unterscheidung danach, ob der Schausteller die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen selbst bestimmt oder ob er sich --zum Teil-- in wirtschaftliche und organisatorische Abhängigkeit eines von anderen veranstalteten Volksfestes begibt, keine Bedeutung beigemessen hat.

3. Für die Steuerbegünstigung des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1980 ist daher maßgebend, daß der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten schaustellerischen Leistung des steuerpflichtigen Unternehmers beruht. Der Senat verweist dazu auch auf die Erwägungen in seiner Entscheidung in BFHE 106, 148, 150, BStBl II 1972, 684 zur Vereinbarkeit der Schaustellerbegünstigung mit Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG). Wenn danach als Unterscheidungskriterium die Tatsache für bedeutsam erachtet wurde, daß dem Schausteller wegen seines ständigen Ortswechsels notwendigerweise Reise- und Beförderungskosten sowie der durch den Abbau, Aufbau und dem schnelleren Verschleiß der Anlagen bedingte größere Aufwand erwachsen, so gilt dies unabhängig davon, ob der Unternehmer seine schaustellerischen Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Diese Differenzierung kann --umgekehrt-- unterschiedliche Rechtsfolgen, bezogen auf einheitliche Personengruppen, wie sie die von Ort zu Ort ziehenden Schausteller darstellen, nicht rechtfertigen (vgl. zu den Grenzen des Gesetzgebers aus dem Gleichheitssatz im einzelnen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8.Juni 1993 1 BvL 20/85, Der Betrieb, 1993, 1601 m.w.N.).

4. Das FG hat danach die Umsätze der Klägerin zutreffend dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1980 unterworfen; denn nach den den Senat gemäß § 118 Abs.2 FGO bindenden Feststellungen des FG ist die Klägerin mit ihrer "...-Show" von Ort zu Ort gezogen und hat ihre Vorführungen teils in eigener Regie und teils --als teilnehmende Unternehmerin-- im Rahmen von Fremdveranstaltungen dargeboten.

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 38

BStBl II 1994, 336

BFHE 173, 249

BFHE 1994, 249

BB 1994, 1277

BB 1994, 636

BB 1994, 636 (L)

DB 1994, 868 (L)

DStZ 1994, 635-636 (KT)

HFR 1994, 415-416 (LT)

StE 1994, 189 (K)

StRK, R.3 (LT)

UVR 1994, 156 (L)

BuW 1994, 169 (K)

UStR 1994, 194-195 (KT)

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