Kommentar
Sammlermünzen können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegen, wenn diese Münzen aus dem Drittlandsgebiet eingeführt werden. Für die Frage, ob es sich um Sammlermünzen i. S. d. Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG handelt, wird zur Abgrenzung das Verhältnis des Metallwerts zum Verkehrswert der Münze zugrunde gelegt. Danach kann der leistende Unternehmer den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze bei Goldmünzen mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Der Unternehmer soll grundsätzlich den Metallwert anhand der aktuellen Tagespreise[1] feststellen. Die Finanzverwaltung lässt aber aus Vereinfachungsgründen für die Ermittlung des Metall-Tagespreises für das folgende Jahr den letzten im November des Vorjahrs festgestellten Metall-Tagespreis zu.
Für 2018 ist von einem Goldwert i. H. v. 34.658 EUR/kg (im Vorjahr waren dies: 35.830 EUR/kg) auszugehen. Für Silber ist – bei analoger Anwendung dieser Vereinfachungsregelung – für 2018 von einem Silberpreis i. H. v. 437 EUR/kg (im Vorjahr waren dies: 493 EUR/kg) auszugehen.
Konsequenzen für die Praxis
Wegen der zum 1.1.2014 in Kraft getretenen Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 12 UStG kann der ermäßigte Steuersatz bei Sammlermünzen nach der laufenden Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG nur noch bei der Einfuhr angewendet werden. Die Vereinfachungsregelung ist für die Praxis somit nur noch von eingeschränkter Bedeutung.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 7.12.2017, III C 2 – S 7246/14/10002, BStBl 2017 I S. 1663.
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