Kommentar

Das Finanzamt kann auch Säumniszuschläge ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre ( § 227 Abs. 1 AO ). Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art der Finanzverwaltung, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Ist der Steuerschuldner jedoch zahlungsunfähig oder überschuldet, würden Säumniszuschläge ihren Zweck als Druckmittel verfehlen ( Säumniszuschläge ).

Nach der Rechtsprechung ist die Erhebung der Säumniszuschläge dann sachlich unbillig , wenn dem Steuerzahler die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist. Fraglich ist jedoch, ob das Finanzamt im Fall der Zahlungsunfähigkeit die Säumniszuschläge in vollem Umfang oder nur teilweise erlassen muß. Da nach Vorstellungen des Gesetzgebers die Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen, kommt, wenn sie ihren Zweck als Druckmittel verfehlen, i. d. R. nur ein Teilerlaß in Betracht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Tz. 5 c des Anwendungserlasses zu § 240 AO ) ist in solchen Fällen regelmäßig die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.07.1997, XI R 32/96

Anmerkung

Anmerkung: Im Urteilsfall hatte ein Bauunternehmer fällige Steuerschulden nicht gezahlt, weil er seinen Betrieb wegen Überschuldung aufgeben mußte. Nachdem er später wieder zu Einkommen gekommen war, forderte das Finanzamt die damals entstandenen Säumniszuschläge an. Der Unternehmer blieb mit seiner Forderung, die Säumniszuschläge vollständig zu erlassen, erfolglos. Der BFH wies in den Urteilsgründen jedoch darauf hin, daß das Finanzamt ausnahmsweise auch die vollen Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen erlassen muß, wenn dies aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Steuerschuldners gerechtfertigt sei, z. B. bei existentieller Gefährdung des Lebensunterhalts.

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