4.1 Verfasser

 

Rz. 16

Rechtssystematisch problematisch ist die Vermengung von Vorstands- und Aufsichtsratsaufgaben im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung. Formal sollte eine klare Trennung zwischen Aufstellung (Vorstand) und Prüfung (Aufsichtsrat) vorliegen, doch bedingen einige Inhalte, dass diese nur vom Aufsichtsrat berichtet werden können. Auch die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex ist nach § 161 Abs. 1 AktG sowie der Vergütungsbericht ist nach § 162 AktG gemeinsam abzugeben. Anders als die nichtfinanzielle Erklärung, ist die Erklärung zur Unternehmensführung allerdings nicht explizit als Prüfungsauftrag des Aufsichtsrats nach § 171 AktG genannt. Gleichwohl stellt die Erklärung zur Unternehmensführung einen gesonderten Abschnitt im Lagebericht dar. Dieser ist eigentlich ausschließlich vom Vorstand aufzustellen und vom Aufsichtsrat zu prüfen. Mit Grundsatz 23 hat die Regierungskommission des Deutschen Corporate Governance seit 2020 nun explizit die jährliche Berichterstattung über die Corporate Governance der Gesellschaft von Aufsichtsrat und Vorstand in der Erklärung zur Unternehmensführung als eine Gemeinschaftsaufgabe definiert.

4.2 Aufstellungsintervall

 

Rz. 17

Auch wenn einige Inhalte der Erklärung nicht jährlich anfallenden Änderungen unterliegen, fordert der Gesetzgeber eine jährliche Berichterstattung durch die Integration der Erklärung oder zumindest des Verweises in den Lagebericht. Auch die Entsprechenserklärung ist jährlich abzugeben. Gleichwohl können dann viele Passagen aus der vorherigen Erklärung übernommen werden bzw. sind unterjährig fortzuschreiben, z. B. bei einem Wechsel im Vorstand oder Aufsichtsrat.

4.3 Prüfungspflicht

 

Rz. 18

Die Erklärung zur Unternehmensführung ist lediglich formell zu prüfen seitens eines Vertreters des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer.[1] Es ist somit nur zu prüfen, ob die Angaben gemacht wurden. Allerdings muss aus Vorgaben der internationalen und nationalen Prüfungsnormen dennoch ein "kritisches Lesen" der Passagen erfolgen, da diese als lageberichtstypische Angaben eingestuft sind.[2]

[2] Zu den Anforderungen des kritischen Lesens in diesem Zusammenhang s. "Nichtfinanzielle Erklärung", Rz. 31.

4.4 Offenlegungsmöglichkeiten

 

Rz. 19

Grundsätzlich ist die Erklärung zur Unternehmensführung bzw. zur Konzernführung als ein gesonderter Abschnitt in den (Konzern-) Lagebericht zu integrieren. Der Gesetzgeber lässt jedoch ein Ausgliederungswahlrecht in § 289f Abs. 1 Satz 2 HGB zu, wonach die Angaben gesondert auf einer Internetseite statt im (Konzern-) Lagebericht veröffentlicht werden können, was jedoch die Angabe der Seite und das dauerhafte Vorhalten voraussetzt.[1]

[1] Vgl. Paetzmann, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 289f HGB Rz. 33 ff.

4.5 Sanktionen

 

Rz. 20

Die Nicht- oder (in wesentlichen Punkten) Falschabgabe der Erklärung stellt handelsrechtlich sowohl für den Vorstand als auch für den Aufsichtsrat eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB dar. Gesellschaftsrechtlich kann eine Nicht- oder Falschangabe als schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet werden.

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