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Rechtssystematisch problematisch ist die Vermengung von Vorstands- und Aufsichtsratsaufgaben im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung. Formal sollte eine klare Trennung zwischen Aufstellung (Vorstand) und Prüfung (Aufsichtsrat) vorliegen, doch bedingen einige Inhalte, dass diese nur vom Aufsichtsrat berichtet werden können. Auch die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex ist nach § 161 Abs. 1 AktG sowie der Vergütungsbericht ist nach § 162 AktG gemeinsam abzugeben. Anders als die nichtfinanzielle Erklärung, ist die Erklärung zur Unternehmensführung allerdings nicht explizit als Prüfungsauftrag des Aufsichtsrats nach § 171 AktG genannt. Gleichwohl stellt die Erklärung zur Unternehmensführung einen gesonderten Abschnitt im Lagebericht dar. Dieser ist eigentlich ausschließlich vom Vorstand aufzustellen und vom Aufsichtsrat zu prüfen. Mit Grundsatz 23 hat die Regierungskommission des Deutschen Corporate Governance seit 2020 nun explizit die jährliche Berichterstattung über die Corporate Governance der Gesellschaft von Aufsichtsrat und Vorstand in der Erklärung zur Unternehmensführung als eine Gemeinschaftsaufgabe definiert.

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