Rz. 33

Die Erklärung zur Unternehmensführung ist nach § 289f Abs. 1 Satz 1 HGB als gesonderter Abschnitt in den Lagebericht aufzunehmen bzw. im Falle des Konzerns in den Konzernlagebericht (§ 315 Abs. 3 HGB).[1] Hinzuweisen ist auf eine durch das BilRUG (2015) eingeführte Änderung für den Konzernlagebericht (neu eingefügter § 315 Abs. 5 HGB), nach der, sofern ein MU oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes TU eine Ges. i. S. d. § 289f Abs. 1 Satz 1 HGB ist, das MU ab dem Gj 2016 in einem gesonderten Abschnitt des Konzernlageberichts für jede dieser Ges. eine Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 2 HGB aufzunehmen hat.[2]

Da die Erklärung zur Unternehmensführung, einschl. der Entsprechenserklärung, auch durch den Aufsichtsrat zu unterzeichnen ist, sollte von einer Aufnahme in den Lagebericht abgesehen werden. Mit dem Ziel einer adressatenfreundlichen hohen Transparenz und einer Vermeidung von Missverständnissen hinsichtlich der Zuverlässigkeit unterschiedlicher Teilberichte des Lageberichts – der Lagebericht als Objekt der Abschlussprüfung – wird im Schrifttum vorgeschlagen, die Erklärung zur Unternehmensführung aus der Lageberichterstattung herauszulösen. Damit können die Angaben im Lagebericht auf die traditionelle Informationsfunktion über Rechnungslegungsaspekte fokussiert werden.[3]

 

Rz. 34

Alternativ kann die Erklärung ebenfalls auf der Internetseite der Ges. in einem gesonderten Bereich öffentlich zugänglich gemacht werden. Darauf ist nach § 289f Abs. 1 Satz 2 HGB im Lagebericht Bezug zu nehmen und die Adresse der Internetseite anzugeben. Eine derartige Darstellung der Erklärung auf der Internetseite beeinträchtigt nicht die notwendige Klarheit und Übersichtlichkeit der Berichterstattung (DRS 20.21). Die möglichen praktischen Probleme, die sich aus Umstrukturierungen und Umbenennungen von Internetseiten ergeben können (Verweise ins Leere), sind zu beachten.[4] Strittig ist, ob die Erklärung unterjährig zu aktualisieren ist, wenn Unt Abweichungen vom DCGK noch nicht begründet haben. Eine derartige Aktualisierung dient der Transparenz und es ist in Bezug auf § 161 AktG in der Praxis bisher eine Tendenz hierzu erkennbar.[5]

 
Praxis-Beispiel

Der Geschäftsbericht 2020 der RWE AG enthält folgenden Verweis auf die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB (und § 315b HGB) im Internet:

"Vorstand und Aufsichtsrat der RWE AG haben am 15. Februar 2021 eine Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f und 315d HGB abgegeben. Die Erklärung ist veröffentlicht unter www.rwe.com/erklaerung-zur-unternehmensfuehrung. Sie enthält auch den Bericht zur Corporate Governance."[6]

 

Rz. 35

Die Publikation auf der Internetseite war für die aktienrechtliche Entsprechenserklärung bereits zuvor regelmäßig üblich. In § 161 Abs. 2 AktG ist nun eine derartige Veröffentlichung auf der Internetseite vorgeschrieben, um der Maßgabe des Art. 46a der Bilanzrichtlinie i. d. F. d. Abänderungsrichtlinie Rechnung zu tragen, dass die Erklärung zum DCGK nicht nur den Aktionären, sondern dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist (ausgedehnter Adressatenkreis).

[1] Vgl. auch DRS 20.K226.
[2] Vgl. BR-Drs. 23/15 v. 23.1.2015 S. 81 f.
[3] Vgl. IDW, 2005, S. 177; IDW, 2008, S. 20 f.; Kuthe/Geiser, NZG 2008, 175; Melcher/Mattheus, DB 2008, Heft 7, Beilage 1, S. 55; Weber/Lentfer/Köster, IRZ 2008, S. 36; Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 289f HGB Rz 75 u. 78; Kajüter, in Küting/Weber, HdR-E, §§ 289, 289f HGB Rz 299, Stand: 05/2019.
[4] Vgl. Melcher/Mattheus, DB 2008, Heft 7, Beilage 1, S. 55.
[5] Vgl. Theusinger/Liese, DB 2008, S. 1421 u. 1423.
[6] RWE AG, Geschäftsbericht 2020, S. 65.

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