Alle zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke (im Grundvermögen) sind gesondert zu erfassen. Dabei sind immer der Name der Gemarkung, die Flurstücksangaben (Flur, Flurstückszähler und -nenner[1]), die Gesamtfläche des Flurstücks, das Grundbuchblatt, sowie der entsprechende Miteigentumsanteil an dem Flurstück anzugeben. Die benötigten Flurstücksinformationen wie Gemarkung, Flur, Flurstück, amtliche Fläche und Grundbuchblatt sind im Internet im Rahmen eines kostenlos bereitgestellten Flurstücksnachweises[2] abrufbar und sind auch auf einem etwaigen Grundbuchauszug enthalten.

Der Miteigentumsanteil an dem Flurstück lässt sich dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes entnehmen.

In Erbbaurechtsfällen ist die Nummer des Grundbuchblatts des Erbbauberechtigten einzutragen.

 
Hinweis

Eigentumswohnungen

Bei Eigentumswohnungen wurden für Tiefgaragen-, Stellplätze und Verkehrsflächen ggf. gesonderte Grundbuchblättern angelegt.

Verwendung eines räumlich abgrenzbaren Teils des Grund und Bodens für steuerbefreite Zwecke

Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Grundstücks für steuerbefreite Zwecke verwendet, sind für jeden von der Grundsteuer befreiten Teil des Grundbesitzes anzugeben die

  • Bezeichnung,
  • begünstigte Fläche in qm,
  • Nummer der Steuerbefreiung (siehe Erklärungsformular ELSTER).

Handelt es sich um ein bebautes Grundstück, das zu steuerbefreiten Zwecken genutzt wird, ist die anteilige, aus dem Verhältnis der gesamten Wohn- und Nutzungsfläche zum steuerbefreiten Teil ermittelte Fläche des Grund und Bodens einzutragen.

[1] Nicht jedes Flurstück verfügt über einen Flurstückszähler und einen Flurstücksnenner. In diesem Fall soll das entsprechende Feld unausgefüllt bleiben.
[2] Online unter https://gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis

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