5.2.1 Angaben zum Grund und Boden: Gemarkungen und Flurstücke des Grundvermögens

Alle zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke (im Grundvermögen) sind gesondert zu erfassen. Dabei sind immer der Name der Gemarkung, die Flurstücksangaben (Flur, Flurstückszähler und -nenner[1]), die Gesamtfläche des Flurstücks, das Grundbuchblatt, sowie der entsprechende Miteigentumsanteil an dem Flurstück anzugeben. Die benötigten Flurstücksinformationen wie Gemarkung, Flur, Flurstück, amtliche Fläche und Grundbuchblatt sind im Internet im Rahmen eines kostenlos bereitgestellten Flurstücksnachweises[2] abrufbar und sind auch auf einem etwaigen Grundbuchauszug enthalten.

Der Miteigentumsanteil an dem Flurstück lässt sich dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes entnehmen.

In Erbbaurechtsfällen ist die Nummer des Grundbuchblatts des Erbbauberechtigten einzutragen.

 
Hinweis

Eigentumswohnungen

Bei Eigentumswohnungen wurden für Tiefgaragen-, Stellplätze und Verkehrsflächen ggf. gesonderte Grundbuchblättern angelegt.

Verwendung eines räumlich abgrenzbaren Teils des Grund und Bodens für steuerbefreite Zwecke

Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Grundstücks für steuerbefreite Zwecke verwendet, sind für jeden von der Grundsteuer befreiten Teil des Grundbesitzes anzugeben die

  • Bezeichnung,
  • begünstigte Fläche in qm,
  • Nummer der Steuerbefreiung (siehe Erklärungsformular ELSTER).

Handelt es sich um ein bebautes Grundstück, das zu steuerbefreiten Zwecken genutzt wird, ist die anteilige, aus dem Verhältnis der gesamten Wohn- und Nutzungsfläche zum steuerbefreiten Teil ermittelte Fläche des Grund und Bodens einzutragen.

[1] Nicht jedes Flurstück verfügt über einen Flurstückszähler und einen Flurstücksnenner. In diesem Fall soll das entsprechende Feld unausgefüllt bleiben.
[2] Online unter https://gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis

5.2.2 Angaben zu Gebäuden/Gebäudeteilen

Jedes Gebäude bzw. jeder selbständige Gebäudeteil, das Bestandteil des Grundstücks ist, ist in der Anlage Grundstück einzeln zu erfassen. Einzutragen sind immer jeweils die Bezeichnung, die Wohnfläche und die Nutzungsfläche des Gebäudes bzw. Gebäudeteils.

Bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken genutzt werden, ist die Wohnfläche einzutragen, in den sonstigen Fällen, z. B. bei Geschäftsgrundstücken, ist die Nutzungsfläche anzugeben. Die Wohnfläche ermittelt sich nach den Regelungen der Wohnflächenverordnung[1] oder hilfsweise nach der Zweiten Berechnungsverordnung. Es können sich auch hilfreiche Angaben zur Wohn- bzw. Nutzfläche aus den Bauunterlagen oder dem Mietvertrag ergeben. Bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, sind die Grundflächen von Zubehörräumen nicht in der Erklärung einzutragen (z. B. Kellerräume, Heizungsräume).

Angaben zu Garagen sind nur erforderlich, wenn diese nicht in räumlichem Zusammenhang mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen stehen und die Fläche mehr als 100 qm beträgt. In diesem Fall ist die Fläche als Wohnfläche einzutragen. Angaben zu Nebengebäuden (z. B. Gartenhäuser) sind nur erforderlich, wenn diese Wohngebäude dienen und die Fläche mindestens 30 qm beträgt. In diesem Fall ist die Gebäudefläche als Wohnfläche einzutragen.

Wird das Gebäude ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken, z. B. zu gewerblichen oder betrieblichen Zwecken, genutzt, ist für das gesamte Gebäude die Nutzungsfläche zu ermitteln und im Rahmen der Grundsteuererklärung anzugeben. Die Nutzungsfläche kann dabei nach einem geeigneten Verfahren, z. B. nach der DIN 277, ermittelt werden.

Gebäudeflächen von Garagen die zu Gebäuden oder Gebäudeteilen gehören, die nicht zu Wohnzwecken dienen sind mit ihrer vollen Nutzungsfläche anzusetzen.

Gebäudeflächen von Nebengebäuden die nicht in räumlichem Zusammenhang mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen stehen, sind mit der vollen Nutzungsfläche einzutragen.

Wird das Gebäude teilweise für Wohnzwecke und teilweise für andere Zwecke genutzt (gemischt genutztes Gebäude), sind die Flächen je nach Nutzung unterschiedlich zu ermitteln.

 
Hinweis

Bauwerke mit geringer Gebäudefläche

Es sind keine Angaben zu Gebäuden/Gebäudeflächen zu machen, wenn die auf dem Grundstück errichteten Bauwerke insgesamt eine Gebäudefläche von unter 30 qm aufweisen. Dies gilt nicht für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, zu einer Wohnnutzung gehören und weniger als 30 qm Gebäudefläche haben oder wenn die Gebäudefläche der wirtschaftlichen Einheit nur deshalb weniger als 30 qm beträgt, weil das Bauwerk z. B. in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt ist, das Bauwerk aber eine Gebäudefläche von über 30 qm hat. In diesen Fällen ist die entsprechende Gebäudefläche einzutragen.

 
Praxis-Tipp

Fremde Gebäude

Eigentümer von Grund und Boden mit fremdem Gebäude müssen keine Angaben zu Gebäuden bzw. Gebäudeteilen machen.

[1] Wohnflächenverordnung v. 25.11.2003, BGBl 2003 I S. 2346.

5.2.3 Teilweise Steuerbefreiung und -ermäßigung

Verwendung eines räumlich abgrenzbaren Teils zu steuerbefreiten Zwecken

Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Gebäudes/Gebäudeteils zu steuerbefreiten Zwecke genutzt, sind zu dem jeweiligen Gebäude/Gebäudeteil außerdem die Bezeichnung/Verwendungsweise des Gebä...

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