Gehört zu dem Grundstück neben dem Hauptgebäude auch eine Garage oder Nebengebäude (z. B. Gartenhaus), müssen die entsprechenden Flächen nicht in jedem Fall im Rahmen der Erklärung angegeben werden. Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen zu einer Wohnfläche und befinden sie sich in räumlicher Nähe zur Wohnfläche, bleibt die Nutzfläche dieser Stellplätze bis zu insgesamt 50 qm außer Ansatz. Die übersteigende Fläche muss als Nutzfläche erklärt werden. Die räumliche Nähe muss sich in einer rechtlichen Zuordnung, z. B. durch dingliche oder vertragliche Verknüpfung, niederschlagen. Beträgt die gesamte Fläche weniger als 50 qm, so ist als Fläche 0 qm einzutragen. Ist der Zusammenhang mit einer Wohnfläche hingegen nicht gegeben (z. B. bei Zuordnung zu einer gewerblich der beruflich genutzten Fläche), ist die Fläche der Garage voll anzusetzen.

Carports und andere Stellplätze im Freien sind nicht als Nutzfläche anzusetzen.

Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Gartenhäuser) und sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung befinden, zu der sie gehören, werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche 30 qm übersteigt. Umfasst das Nebengebäude eine Fläche von weniger als 30 qm, ist als Fläche 0 qm einzutragen.

Ist eine unmittelbare Nähe zu einer Wohnfläche hingegen nicht gegeben, ist die Fläche des Nebengebäudes voll anzusetzen.

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