Leitsatz

Für eine haftungsbefreiende Einlageleistung eines Kommanditisten ist eine Tilgungsbestimmung erforderlich. Ein entnahmefähiger Gewinn kann somit dem Rücklagenkonto zugeführt werden, ohne dass dadurch eine Leistung auf die Einlage bewirkt wird.

 

Sachverhalt

Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG hatte seine im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage mit 50.000 EUR noch nicht erbracht. Dennoch wurde ihm vom Finanzamt die sog. erweiterte Außenhaftung teilweise versagt und nur ein geringerer Verlustausgleich gewährt. Das Finanzamt argumentierte, dass durch einen in früheren Jahren erzielten Gewinn die Einlagenleistung insoweit erbracht worden sei. Zwar wurde der Gewinnanteil dem Rücklagenkonto zugebucht, darin sei aber keine negative Tilgungsbestimmung zu sehen.

 

Entscheidung

Das wird vom FG anders gesehen. Denn für eine haftungsbefreiende Einlageleistung sind zwei Voraussetzungen erforderlich: eine Leistung auf die Einlage und die objektive Wertdeckung. Damit haben nur Leistungen, die der Gesellschaft "als Einlage" zuführt wurden, eine haftungsbefreiende Wirkung. Wird hingegen eine zivilrechtlich anerkannte "negative Tilgungsbestimmung" getroffen, wonach die Leistung nicht zur Erfüllung dieser Schuld dienen soll, erlischt diese nicht. Dies ist auch steuerrechtlich zu beachten, ein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO liegt nicht vor.

 

Hinweis

Der BFH hat bereits entschieden, dass eine Einlage mit einer steuerrechtlich zu beachtenden negativen Tilgungsbestimmung versehen werden kann (BFH, Urteil v. 11.10.2007, IV R 38/05, BStBl 2009 II S. 135). Das FG hat dies auf stehen gelassene Gewinnanteile übertragen - dies erscheint absolut folgerichtig.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2009, 13 K 83/06

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