Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens des Kommanditisten durch Buchung seines entnahmefähigen Gewinns auf das Eigenkapitalkonto der KG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für eine haftungsbefreiende Einlageleistung eines Kommanditisten ist die objektive Wertdeckung und die Tilgungsbestimmung, dass die Leistung auf die Einlage erfolgt.

2. Der Kommanditist kann auch bei noch ausstehender Pflichteinlage weiteres Eigenkapital der Gesellschaft zuführen, ohne dass die Forderung aus der Pflichteinlage erlischt.

3. Eine in Bezug auf die Pflichteinlage getroffene negative Tilgungsbestimmung, die dazu führt, dass die Haftungsbefreiung nach § 171 Abs. 1 2. HS HGB nicht eintritt, hat auch steuerrechtliche Bedeutung und führt nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten.

4. Die Grundsätze der Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens bei Leistung weiterer Sach- oder Geldeinlagen mit negativer Tilgungsbestimmung gelten auch dann, wenn der handelsrechtlich entnahmefähige Gewinn eines Kommanditisten der Gesellschaft dem Eigenkapital über ein Rücklagenkonto zugeführt wird.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 Sätze 1-2; HGB §§ 171, 172 Abs. 4, § 169 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.12.2010; Aktenzeichen IV R 5/10)

BFH (Beschluss vom 15.12.2010; Aktenzeichen IV R 5/10)

 

Tenor

1. Der Bescheid für 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG wird geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geändert festzustellenden Beträge nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen und dabei den abzugsfähigen Verlust um den Betrag von 8.145 EUR zu erhöhen und den verrechenbaren Verlust in entsprechender Höhe zu vermindern, dem Kläger und der Beigeladenen das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und einen Bescheid für 2002 wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG 2002 mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil wird im Kostenausspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der für ihn festgesetzten Kostenerstattung leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit der auf den Kläger entfallende Verlust ausgleichsfähig bzw. nur verrechenbar ist.

Der Kläger ist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 EUR alleiniger Kommanditist der zum Verfahren beigeladenen K GmbH & Co KG (KG). Seine Haftsumme ist im Gesellschaftsvertrag mit 50.000 EUR angegeben und in dieser Höhe im Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist die K Verwaltungs-GmbH. Sie ist am Vermögen der KG nicht beteiligt. Der Kläger ist Geschäftsführer der K Verwaltungs-GmbH.

Im Gesellschaftsvertrag der KG vom 19. Februar 2001 sind u. a. folgende Regelungen enthalten:

„ § 6 Konten der Gesellschafter

(1) …

(2) Für jeden Kommanditisten wird ein Kapitalkonto, das – insoweit die Kommanditeinlagen erbracht sind – die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten entspricht höchstens den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Die Kapitalkonten sind Festkonten; sie werden nicht verzinst.

(3) Etwaige Verluste der Gesellschaft werden gegen Rücklagekonto gebucht, übersteigende Verluste werden auf Verlustvortragskonten, die im Bedarfsfall für jeden Gesellschafter eingerichtet werden, verbucht. Die Verlustvortragskonten werden nicht verzinst.

(4) Für jeden Gesellschafter wird ein aktives oder passives Darlehenskonto eingerichtet, über das sich der Verrechnungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern vollzieht. ….

(5) Ferner wird bei der Gesellschaft für jeden Gesellschafter ein Rücklagekonto geführt. Das Rücklagekonto wird aus abgezweigten Gewinnen gespeist und soll in erster Linie die Aufgaben erfüllen, die den offenen Rücklagen bei einer Kapitalgesellschaft zukommen. Über die Zuführung von Teilen des Jahresüberschusses zu dem Rücklagenkonto entscheidet die Gesellschafterversammlung. …

§ 7 Kapitalerhöhung

(1) Erhöhungen der Kapitalkonten gem. § 6 Abs. 2 (Kapitalerhöhungen) sollen grundsätzlich nur aufgrund von einstimmigen Gesellschafterbeschlüssen erfolgen.

(2) Kapitalerhöhungen gemäß Abs. 1 sollen grundsätzlich nur aus Gesellschaftsmitteln zulasten des Rücklagekontos gem. § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden.

(3) Besteht ein für die Existenz des Unternehmens unabweisbares Bedürfnis auf Kapitalerhöhung, so ist jeder Gesellschafter verpflichtet, an etwaigen Kapitalerhöhungsbeschlüssen mitzuwirken, und zwar auch in solchen Fällen, in denen ein Gesellschafter nicht imstande ist, die für die Durchführun...

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