Gehören die Wirtschaftsgüter, für die erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden, zu einem Betriebsvermögen, sind sie grds. in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Dies gilt nicht, wenn sich die geforderten Angaben bereits aus der Buchführung ergeben. Das Verzeichnis bzw. die Buchführung müssen folgende Angaben enthalten:

  • Tag der Anschaffung/Herstellung,
  • Anschaffungs-/Herstellungskosten,
  • Nutzungsdauer (bei Gebäuden m.  E. nur, wenn diese kürzer als die fiktive Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG ist),
  • die Vorschrift, nach der das Wirtschaftsgut abgeschrieben wird,
  • Höhe der jährlichen erhöhten Absetzungen.

In der Handelsbilanz ist die Vornahme erhöhter Absetzungen nicht zulässig, weshalb bei bilanzierenden Steuerpflichtigen das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG zwingend zu führen ist und Angaben aus der Buchführung nicht ausreichend sind.

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