Bei den erhöhten Absetzungen nach §§ 7h, 7i EStG beträgt der Begünstigungszeitraum, in dem sie in Anspruch genommen werden können, jeweils 12 Jahre. In den ersten 8 Jahren können erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 9 %, in den restlichen 4 Jahren jeweils bis zu 7 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Innerhalb des zugelassenen Abschreibungsrahmens kann der Investor in jedem Jahr die Höhe der erhöhten Absetzungen frei bestimmen, d.  h. es besteht keine Verpflichtung, einen gleichbleibenden Prozentsatz für den gesamten Begünstigungszeitraum beizubehalten oder die erhöhten Absetzungen stets mit dem Höchstbetrag in Anspruch zu nehmen. Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme und zur Höhe der er­höhten Absetzungen kann für den jeweiligen VZ bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt oder geändert werden.[1]

Die erhöhten Absetzungen können auch im 1. Jahr des Begünstigungszeitraums in voller Höhe ausgeschöpft werden. Es besteht keine Verpflichtung zur zeitanteiligen Berechnung, die ansonsten für die lineare AfA besteht. Dasselbe gilt für erhöhte Absetzungen im Jahr der Veräußerung des Wirtschaftsguts, seiner Entnahme aus dem Betriebsvermögen oder bei Beendigung der Einkünfteerzielung, z.  B. durch Selbstnutzung des Gebäudes.[2]

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