Nach der Fertigstellung des Gebäudes ist Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn Aufwendungen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder über die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen. Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme jedoch nicht mehr als 4.000 EUR (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, können diese auf Antrag des Steuerpflichtigen als Erhaltungsaufwendungen behandelt werden.[1] Auf Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist diese Vereinfachungsregel jedoch nicht anzuwenden (z. B. Gebäudefertigstellung in 2023, der Anstrich des Außenputzes erfolgt erst in 2024).

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